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9.
Von dem Bezuge der einmaligen Kriegsteuerungszulagen sind Beamte usw.
im Nebenamt ausgeschlossen.
10.
Bei Beurlaubung von Beamten usw. ohne Gehalt usw. sowie in sonstigen
Fällen, in denen der Anspruch auf Gehalt usw. ruht, ist auch die einmalige
Kriegsteuerungszulage nicht zahlbar.
11.
Als Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
einmaligen Kriegsteuerungszulage gilt der 21. Dezember 1917.
12.
Den Beamten usw., die vor dem 21. Dezember 1917 bei dem Heere, der
Flotte, bei der Militär-, Marine= oder Schutzgebietsverwaltung Dienst taten oder
bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt wurden
oder im Sanitätsdienst tätig waren und bereits höhere Bezüge als ihr Friedens-
einkommen erhielten, wird die nach Nr. 1 und 2 bei Nichteinziehung zum Heeres-
dienste zustehende einmalige Kriegsteuerungszulage voll gezahlt, wenn ihr gesamtes
Militäreinkommen das Zivildiensteinkommen nicht übersteigt; ist jedoch das Militär-
einkommen höher als das Zivildiensteinkommen, so ist sie insoweit zu zahlen, als
der Unterschiedsbetrag hinter der bei Nichteinziehung zum Heeresdienste zustehenden
einmaligen Kriegsteuerungszulage zurückbleibt. Dabei sind die häuslichen Er-
sparnisse an Kost, Bekleidung, soweit diese von der Militärverwaltung usw.
gewährt werden, zu berücksichtigen.
Anlage B.
1. Laufende Kriegsbelhilfen für Stadtsbeamte, Pilföbeamte, Geiftliche, Dolke-
schullehrer und Lehrerinnen.
1
Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen
erhalten vom 1. April 1918 an bis auf weiteres, längstens bis zum 31. Dezember
1919, laufende Kriegsbeihilfen nach folgenden Bestimmungen: