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haben, daß es elterliche Aufwendungen in der Hauptsache entbehrlich macht, oder
deren Unterhalt dadurch, daß sie zu militärischen Dienstleistungen eingezogen sind
usw., den Eltern nicht mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder Verdienst bis
zu 30 M monatlich wird in der Regel das Kind von der Berücksichtigung nicht
ausschließen.
4.
Unverheiratete, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs-
gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend
unterhalten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere
Unverheiratete zum Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den
Gesamtunterhalt überwiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die
höchste Zulage zusteht.
5.
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende
Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen.
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen,
den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten gleichzuachten.
6.
Frauen sind den verheirateten Beamten usw. mit Kindern gleichzustellen,
wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind und Kinder im Sinne der
Bestimmung unter Nr. 3 unterhalten.
Im übrigen sind Beamtinnen usw. als Ledige anzusehen. Dazu gehören
auch Frauen, deren Männer als Nichtbeamte im Heeresdienste stehen, auch wenn
sie Kinder haben.
7.
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte oder Hilfsbeamte im Staatsdienst
u#w. sind, so werden die Teuerungsbezüge nur einmal, und zwar mit dem jeweilig
höheren Betrage gezahlt.
8.
Die Beamten usw., die bei dem Heere, der Flotte, bei der Militär-, Marine-
oder Schutzgebietsverwaltung Dienst tun oder als Militärpersonen bei den Ver-