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waltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder im
Sanitätsdienst tätig sind, sind bei Gewährung der Kriegsbeihilfen gleichfalls von
Amts wegen zu berücksichtigen, jedoch nur soweit, daß sie geldlich nicht schlechter
stehen, als die nicht eingezogenen Beamten usw. bei Gewährung der Beihilfen.
Ihnen sind die etwaigen Unterschiedsbeträge zu gewähren. Dabei sind die häus-
lichen Ersparnisse an Kost und Bekleidung, soweit diese ihnen von der Militär-
verwaltung usw. gewährt werden, zu berücksichtigen.
Zu den militärisch verwendeten Beamten usw. gehören auch von ihrem
Truppenteil beurlaubte Beamte usw., solange sie ihre vollen militärischen Ge-
bührnisse beziehen.
Wird ein Beamter usw. im Laufe des Vierteljahrs zum Heeresdienst ein-
gezogen, so sind die Beihilfen erst vom Beginne des nächsten Vierteljahrs ab neu
zu regeln. Bei Hilfsbeamten tritt an Stelle des Beginns des nächsten Viertel-
jahrs bei Vorauszahlung der Bezüge der Beginn des nächsten Monats, bei nach-
träglicher Zahlung der Bezüge der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung.
Bei Entlassung eines Beamten usw. aus dem Heeresdienst sind die Bei-
hilfen von dem ersten Tage des Entlassungsmonats ab voll zu zahlen, wenn der
Beamte usw. die militärischen Gebührnisse nicht für den ganzen Entlassungsmonat
erhalten hat.
9.
Beamte, die mangels Vorliegen der Voraussetzungen zum Empfange der
Kriegsbeihilfen nicht berechtigt waren, erhalten diese von dem Tage ab, mit dem
die Voraussetzungen erfüllt sind.
10.
Tritt ein die Beihilfen mindernder oder ausschließender Umstand (z. B.
Beendigung der Berufsausbildung eines Kindes oder Erlangung einer mit selb-
ständigem Einkommen verbundenen Stellung, Wegfall der Unterhaltsgewährung an
Angehörige, Tod eines Kindes, Tod des Beamten) innerhalb des Zeitraums ein,
für den die Beihilfen gezahlt werden, so bleibt diese Anderung außer Betracht, es
sei denn, daß zugleich eine Rückforderung der gezahlten Dienstbezüge in Frage
kommt. Solange Gnadenbezüge gezahlt werden, laufen auch die Beihilfen weiter.
Tritt ein die Beihilfen vermehrender Umstand (z. B. Erhöhung der Kinder-
zahl, Heirat, Minderung des militärischen Einkommens) innerhalb des Zeitraums
ein, für den die Beihilfen gezahlt werden, so ist diese Anderung vom 1. des
Monats ab zu berücksichtigen, in dem sie stattgefunden hat.
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