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11.
Als Diensteinkommen gelten die gesamten dienstlichen Bezüge im Sinne der
Höchsten Verordnung zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom
2. Mai 1874/6. Mai 1880 (Regierungsblatt 1889 S. 19), jedoch mit Ausschluß
derjenigen Beträge, die einen Ersatz für Dienstaufwand bilden.
Dem Diensteinkommen ist das Einkommen aus Nebenämtern hinzuzurechnen,
wenn es fortlaufend gewährt wird. Als solches sind nur Einnahmen aus einer
Tätigkeit in öffentlich-rechtlicher Eigenschaft, soweit sie nicht einen Ersatz
für Dienstaufwand bilden, nicht auch die Einnahmen aus privater Tätigkeit an-
zusehen.
Ebersso sind hinzuzurechnen Militärpensionen und Militärrenten, nicht dagegen
Kriegs-, Verstümmelungs= und gleichartige Zulagen.
12.
Beihilfen sind in der Regel, d. h. soweit nicht die Lage des Einzelfalles ihre
Entziehung geboten erscheinen läßt, auch vorläufig vom Dienste enthobenen Beamten
zu zahlen, und zwar berechnet nach dem vollen Gehalt (nicht nach der zahlbaren
Gehaltshälfte).
13.
Von dem Bezuge der Kriegsbeihilfen sind Beamte usw. im Nebenberuf aus-
geschlossen.
Im Einverständnis mit dem Ministerialdepartement der Finanzen kann jedoch
solchen Beamten usw. ein Teilbetrag der Kriegsbeihilfen, jedoch nicht mehr als die
Hälfte, bewilligt werden.
14.
Bei Beurlaubung von Beamten usw. ohne Gehalt usw. sowie in sonstigen
Fällen, in denen der Anspruch auf Gehalt usw. ruht, sind auch die Kriegsbeihilfen
nicht zahlbar.
15.—
Die laufenden Kriegsbeihilfen sind zugleich mit den den Beamten usw. zu-
stehenden Dienstbezügen für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen. Sie gelten
als widerruflich bewilligt. Ein Rechtsauspruch auf sie besteht nicht.