Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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11. 
Als Diensteinkommen gelten die gesamten dienstlichen Bezüge im Sinne der 
Höchsten Verordnung zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874/6. Mai 1880 (Regierungsblatt 1889 S. 19), jedoch mit Ausschluß 
derjenigen Beträge, die einen Ersatz für Dienstaufwand bilden. 
Dem Diensteinkommen ist das Einkommen aus Nebenämtern hinzuzurechnen, 
wenn es fortlaufend gewährt wird. Als solches sind nur Einnahmen aus einer 
Tätigkeit in öffentlich-rechtlicher Eigenschaft, soweit sie nicht einen Ersatz 
für Dienstaufwand bilden, nicht auch die Einnahmen aus privater Tätigkeit an- 
zusehen. 
Ebersso sind hinzuzurechnen Militärpensionen und Militärrenten, nicht dagegen 
Kriegs-, Verstümmelungs= und gleichartige Zulagen. 
12. 
Beihilfen sind in der Regel, d. h. soweit nicht die Lage des Einzelfalles ihre 
Entziehung geboten erscheinen läßt, auch vorläufig vom Dienste enthobenen Beamten 
zu zahlen, und zwar berechnet nach dem vollen Gehalt (nicht nach der zahlbaren 
Gehaltshälfte). 
13. 
Von dem Bezuge der Kriegsbeihilfen sind Beamte usw. im Nebenberuf aus- 
geschlossen. 
Im Einverständnis mit dem Ministerialdepartement der Finanzen kann jedoch 
solchen Beamten usw. ein Teilbetrag der Kriegsbeihilfen, jedoch nicht mehr als die 
Hälfte, bewilligt werden. 
14. 
Bei Beurlaubung von Beamten usw. ohne Gehalt usw. sowie in sonstigen 
Fällen, in denen der Anspruch auf Gehalt usw. ruht, sind auch die Kriegsbeihilfen 
nicht zahlbar. 
15.— 
Die laufenden Kriegsbeihilfen sind zugleich mit den den Beamten usw. zu- 
stehenden Dienstbezügen für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen. Sie gelten 
als widerruflich bewilligt. Ein Rechtsauspruch auf sie besteht nicht.
	        
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