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2. Laufende Rriegsteuerungszulagen für Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geist-
liche, Dolksldhullehrer und Lehrerinnen.
1.
Vom 1. April 1918 ab werden den verheirateten Staatsbcamten, Hilfs-
beamten, Geistlichen, Volksschullehrern und Lehrerinnen neben den verwilligten
laufenden Kriegsbeihilfen bis auf weiteres, längstens bis zum 31. Dezember 1919,
laufende Kriegsteuerungszulagen nach folgenden Bestimmungen gewährt:
Es erhalten Beamte mit einem Diensteinkommen
n bu s o *!⅞“ s % Ponel 6oo 77 15630 1ud0d h,
"v einschl. einschl. einschl.
jährlich
# A MA MA
kinderlos verheiratet.. . . .. 600 700 800 900
mit 1 Kie 660 770 880 990
„ 2 Kinden 720 840 960 1080
„ 3 „ ....... 780 910 1040 1170
„ 4 „ ....... 840 980 1120 1260
„ 5 „ ....... 900 1050 1200 1350
„ 6 „ ....... 960 1120 1280 1440
„ 7 „ 10920 1190 1360 1530
„ 8 „ . . 1080 1260 1440 1620
für jedes weitere Kind immer 10 % des für das kinderlos verheiratete Ehepaar
eingesetzten Grundbetrags mehr.
2
Unverheiratete männliche und weibliche Staatsbeamte, unverheiratete
männliche und weibliche Hilfsbeamte usw. mit einem Diensteinkommen von nicht
mehr als 7800 “ einschließlich erhalten 70 % der Sätze für kinderlos Verheiratete.
3.
Die Grundsätze für laufende Kriegsbeihilfen unter A 3 bis 15 finden sinn-
gemäße Anwendung. Auch ist die Ausgleichsvorschrift unter A 2 auf verheiratete
Beamte usw. mit mehr als 13000 = Diensteinkommen und auf unverheiratete
Beamte usw. mit mehr als 7800 # Diensteinkommen sinngemäß anzuwenden.
4.
Die seit dem 1. April 1918 nach den bisherigen Grundsätzen gezahlten Kriegs-
teuerungszulagen sind auf die neuen Festsetzungen anzurechnen.