Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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2. Laufende Rriegsteuerungszulagen für Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geist- 
liche, Dolksldhullehrer und Lehrerinnen. 
1. 
Vom 1. April 1918 ab werden den verheirateten Staatsbcamten, Hilfs- 
beamten, Geistlichen, Volksschullehrern und Lehrerinnen neben den verwilligten 
laufenden Kriegsbeihilfen bis auf weiteres, längstens bis zum 31. Dezember 1919, 
laufende Kriegsteuerungszulagen nach folgenden Bestimmungen gewährt: 
Es erhalten Beamte mit einem Diensteinkommen 
  
  
  
  
  
  
n bu s o *!⅞“ s % Ponel 6oo 77 15630 1ud0d h, 
"v einschl. einschl. einschl. 
jährlich 
# A MA MA 
kinderlos verheiratet.. . . .. 600 700 800 900 
mit 1 Kie 660 770 880 990 
„ 2 Kinden 720 840 960 1080 
„ 3 „ ....... 780 910 1040 1170 
„ 4 „ ....... 840 980 1120 1260 
„ 5 „ ....... 900 1050 1200 1350 
„ 6 „ ....... 960 1120 1280 1440 
„ 7 „ 10920 1190 1360 1530 
„ 8 „ . . 1080 1260 1440 1620 
  
für jedes weitere Kind immer 10 % des für das kinderlos verheiratete Ehepaar 
eingesetzten Grundbetrags mehr. 
2 
Unverheiratete männliche und weibliche Staatsbeamte, unverheiratete 
männliche und weibliche Hilfsbeamte usw. mit einem Diensteinkommen von nicht 
mehr als 7800 “ einschließlich erhalten 70 % der Sätze für kinderlos Verheiratete. 
3. 
Die Grundsätze für laufende Kriegsbeihilfen unter A 3 bis 15 finden sinn- 
gemäße Anwendung. Auch ist die Ausgleichsvorschrift unter A 2 auf verheiratete 
Beamte usw. mit mehr als 13000 = Diensteinkommen und auf unverheiratete 
Beamte usw. mit mehr als 7800 # Diensteinkommen sinngemäß anzuwenden. 
4. 
Die seit dem 1. April 1918 nach den bisherigen Grundsätzen gezahlten Kriegs- 
teuerungszulagen sind auf die neuen Festsetzungen anzurechnen. 
 
	        
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