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4.
Unverheiratete, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs—
gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unterhalten,
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Unverheiratete
zum Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt
überwiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste Zulage
zusteht.
5.
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. im Ruhestand sind, wenn sie zu
berücksichtigende Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl
gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen
Hausstand führen, den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten
gleichzuachten.
6.
Von dem Bezuge der Kriegsbeihilfen sind ehemalige Beamte usw. im Neben-
amt und deren Hinterbliebene ausgeschlossen.
7.
Ausgeschlossen sind ferner Personen, die Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungs-
zulagen der aktiven Beamten oder der staatlichen Arbeiter beziehen.
8.
In Fällen, in denen der Anspruch auf Nuhegehalt usw. ruht, ist auch die
Kriegsbeihilfe nicht zahlbar.
9.
Die Beamten usw. im Ruhestande, die bei dem Heere, der Flotte, bei der
Militär-, Marine= oder Schutzgebietsverwaltung Dienst tun oder als Militär=
personen bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt
werden oder im Sanitätsdienste tätig sind, sind bei Gewährung der Kriegsbeihilfen
von Amts wegen zu berücksichtigen, jedoch nur soweit, daß sie geldlich nicht
schlechter stehen, als die nicht eingezogenen Beamten usw. im Ruhestande bei Ge-
währung der Beihilfen. Dabei sind die häuslichen Ersparnisse an Kost, Beklei-