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dung, soweit ihnen diese von der Militärverwaltung usw. gewährt werden, zu
berücksichtigen. Zu den militärisch verwendeten Beamten usw. gehören auch von
ihrem Truppenteil beurlaubte Beamte usw., solange sie ihre vollen militärischen
Gebührnisse beziehen.
Wird ein Beamter usw. im Laufe des Vierteljahrs zum Heeresdienst ein-
gezogen, so sind die Teuerungsbezüge erst vom Beginn des nächsten Vierteljahrs
ab neu zu regeln.
Bei Entlassung eines Beamten usw. aus dem Heeresdienst sind die Beihilfen
von dem ersten Tage des Entlassungsmonats ab voll zu zahlen, wenn der Beamte
u#w. die militärischen Gebührnisse nicht für den ganzen Entlassungsmonat er-
halten hat.
10.
Tritt ein die Beihilfen mindernder oder ausschließender Umstand (z. B.
Beendigung der Berufsausbildung eines Kindes oder Erlangung einer mit selb—
ständigem Einkommen verbundenen Stellung, Wegfall der Unterhaltsgewährung
an Angehörige, Tod eines Kindes, Tod des Beamten) innerhalb des Zeitraums
ein, für den die Beihilfen gezahlt werden, so bleibt diese Anderung außer Betracht,
es sei denn, daß zugleich eine Rückforderung des gezahlten Ruhegehalts usw. in
Frage kommt. Solange Gnadenbezüge gezahlt werden, laufen auch die Kriegs-
beihilfen weiter.
Tritt ein die Beihilfen vermehrender Umstand (z. B. Erhöhung der Kinder-
zahl, Heirat, Minderung des militärischen Einkommens) innerhalb des Zeitraums
ein, für den die Beihilfen gezahlt werden, so ist diese Anderung vom 1. des
Monats ab zu berücksichtigen, in dem sie stattgefunden hat.
11.
Die laufenden Kriegsbeihilfen sind zugleich mit den den Beamten usw. zu-
stehenden Ruhegehalts= usw. Bezügen für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen.
Sie gelten als widerruflich bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
12.
Die seit dem 1. April 1918 nach den bisherigen Grundsätzen gezahlten
Kriegsbeihilfen sind auf die neuen Festsetzungen anzurechnen.
Druck Weimarischer Verlag G. m. b. H. iu Welmaen