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von Maßschuhwerk (Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung Nr. 2
S. 22) bestimmen wir folgendes:
1. Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 3 und §.9 der Bekannt-
machung ist
u) in den Städten Weimar, Ilmenan, Apolda, Jena und Eisenach die
Ortspolizeibehörde,
b) im übrigen der Bezirksdirektor.
2.6 Die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 11) beträgt 2 Wochen.
Uber sie entscheidet endgültig
im Falle zu a der Bezirksdirektor,
im Falle zu b das Großherzogliche Staatsministerium, Departement
des Innern.
Weimar, den 18. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 140.) Ministerialverordnung vom 18. Juli 1918 über Maßnahmen zur Beschränkung
des Fremdenverkehrs.
Die Ministerialverordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremden-
verkehrs vom 3. Juni 1918 (Regierungsblatt S. 107) erhält folgenden Zusatz
zu Nr. 4:
Die Ankündigung ist gestattet in den am Orte selbst erscheinenden Zeitungen.
Weimar, den 18. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
—– — —
(Nr. 141.) Ministerialverordnung vom 19. Juli 1918 über den Verkehr mit Getreide.
Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse zu Saatzwecken.
Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom
27. Juni 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 677) bestimmen wir: