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Dritter Nachtrag zu den Satzungen der städtischen Sparkasse zu Dacha
vom 2. März 1908.
1.
Nach § 17 wird eingesügt:
8 17a. Der Sparkassenvorstand ist berechtigt, unter besonderen Bestimmungen für Spar-
einlagen bis zu 5% Zinsen zu gewähren, wenn es im vaterländischen Interesse (Förderung
von Reichsanleihen) liegt.
§ 2.
Zusatz zu § 28: Die Entnahme von Geldern seitens der Garantiegemeinde kann unter
Ausstellung ordnungsgemäßer Schuldurkunden auch im laufenden Geschäftsverkehr erfolgen.
Hinter § 34 wird eingeschaltet: n
Via. Uberweisungs= und Scheckverkehr.
§ 34 a. Die Sparkasse eröffnet den Überweisungs-, Scheck= und Kontokorrentverkehr. Die
Bedingungen setzt der Sparkassenvorstand sest.
Die Sparkasse tritt dem Sparkassen-Giro-Verbande Sachsen-Thüringen-Anhalt bei und
kann den Überweisungsverkehr nach Maßgabe der Satzung dieses Verbandes, der Ausführungs-
bestimmungen dazu und der vom Vorstand festzusetzenden Bestimmungen einführen.
VIb. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
§ 34b. Der Sparkassenvorstand setzt die Bestimmungen fest, unter denen die Sparkasse
offen übergebene Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung nimmt.
Viec. Aufnahme von Geldern.
§ 34c. Der Sparkassenvorstand ist ermächtigt, zur Befriedigung vorübergehenden Geld-
bedarfs die erforderlichen Gelder durch Verpfändung von Vermögenswerten oder durch Aus-
stellung von Schuldscheinen und Wechseln zu beschaffen.
Vacha, den 20. Juli 1917.
Der Stadt-Gemeindevorstand. Der Gemeinderat.
(Nr. 146.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 80 und 81 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 6361. Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen
fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzblatt
S. 546). Vom 17. Juni 1918.
„ 6362. Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 19. Juni 1918.
6363. Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. Vom 19. Juni 1918.
Druckt Welmarischer Derlag G. m. b. U. m Weinun-