Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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5. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erteilen. Entscheidungen, durch die 
ein Antrag abgelehnt, eine Erlaubnis widerrufen oder die Handelsbefugnis ent- 
zogen wird, sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. 
6. Die Beschwerde gegen die Versagung und den Widerruf der Erlaubnis, 
sowie gegen die Entziehung der Handelsbefugnis (§ 3) ist im Falle von Nr. 1 a 
dieser Ministerialverordnung an den Bezirksdirektor, im Falle von Nr. 1b an das 
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, binnen 2 Wochen 
vom Tage der Zustellung der Entscheidung an zu richten. 
7. Uber Streitigkeiten, die sich aus der Verwertung der Waren nach § 6 
der Bundesratsverordnung ergeben, entscheidet endgültig der Bezirksdirektor. 
8. Über Streitigkeiten, die sich aus der Eigentumsübertragung nach § 7 der 
Bundesratsverordnung ergeben, entscheidet, soweit sie nicht dem Reichsschiedsgericht 
für Kriegswirtschaft übertragen sind, endgültig der Bezirksdirektor. 
Weimar, den 16. Juli 1918. 
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 149.) Ministerialverordnung vom 26. Juli 1918 über die ärztliche Behandlung, War- 
tung und Verpflegung Geisteskranker und Siecher im Großherzoglichen Carl= 
Friedrich-Hospital in Blankenhain. 
Absatz 1 der Bestimmung l der Ministerialverordnung, betreffend die ärztliche 
Behandlung, Wartung und Verpflegung Geisteskranker und Siecher im Großherzog- 
lichen Carl-Friedrich-Hospital in Blankenhain vom 18. Juni 1912 (Regierungs- 
blatt S. 583) wird wie folgt abgeändert: 
Die Kosten der ärztlichen Behandlung, Wartung und Verpflegung Geistes- 
kranker und Siecher im Großherzoglichen Carl-Friedrich-Hospital in Blankenhain 
werden vom 1. August 1918 ab für einen Verpflegungstag wie folgt festgesetzt: 
A. für Personen, die die Staatsangehörigkeit im Großherzogtum Sachsen 
nicht besitzen: 
in Klasse s.. auf 7# — 
„ „ l.. „ 6 „ 50 „ 
J57 « II ·«000 » 4 r 25 * 
’" 7# III 1# 2 77 75 77 
50“
	        
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