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(Nr. 154.) Ministerialverordnung vom 5. August 1918 betr. Übertragung von Besugnissen
auf das Thüringische Landesfuttermittelamt.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918
vom 1. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 368) und der Verordnung über die
Preise für Heu aus der Ernte 1918 vom 24. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt
S. 421) wird folgendes bestimmt:
81.
Das Thüringische Landesfuttermittelamt in Weimar ist die den Lieferungs-
verbänden im Sinne des § 5 der Verordnung vom 1. Mai 1918 übergeordnete
Stelle.
§ 2.
Die den Landeszentralbehörden nach § 2 und 7 der Verordnung vom 1. Mai
und § 3 der Verordnung vom 24. Mai 1918 zustehenden Befugnisse und ob-
liegenden Aufgaben werden dem Thüringischen Landesfuttermittelamt übertragen.
Insbesondere setzt das Landesfuttermittelamt die Anteile der Lieferungs-
verbände an dem Gesamtlieferungssoll der Thüringischen Staaten für Zwecke der
Kriegswirtschaft fest; es bestimmt im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung die
Mengen, die jeder Lieferungsverband an das Heer zu liefern hat, und trifft hin-
sichtlich des übrigen Teiles der Landlieferung die erforderlichen Anordnungen
darüber, welche Mengen jeder Lieferungsverband für die Zwecke der eigenen
Kriegswirtschaft zurückbehalten darf, welche Mengen er abzuliefern hat und welchen
Bedarfsbezirken diese Mengen zuzuführen sind.
§ 3.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Mai
1918 ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
84.
Diese Verordnung tritt am 5. August 1918 in Kraft.
Weimar, den 5. August 1918.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.