Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 158.) Ministerialbekanntmachung über die Demmerstiftung. 
Die Gebrüder Demmer, Aktiengesellschaft, in Eisenach, haben unter dem 
Namen „Demmerstiftung"“ eine Stiftung errichtet und sie mit einem Vermögen 
von 50000 -# ausgestattet. Die Stiftung soll dem Wohle der in der Fabrik 
Gebrüder Demmer langjährig beschäftigten Angestellten dienen. Wir haben diese 
Stiftung genehmigt. 
Weimar, den 2. August 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 159.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Warenumsatzstempel. 
Nach § 42 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 779) sind mit Ablauf des 31. Juli 1918 die Artikel II bis V des Gesetzes 
über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 639) 
außer Kraft getreten, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für 
die in der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen 
oder Lieferungen. An Stelle des Kalenderjahrs 1918 im Sinne von § 76 des 
Reichsstempelgesetzes in der Fassung des vorbezeichneten Gesetzes tritt der Zeitraum 
vom 1. Jannuar bis 31. Juli 1918. 
Auf Grund des § 92 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 
wird nachgelassen, daß die Anmeldungen zur Entrichtung des Warenumsatzstempels 
für die in der Zeit vom 1. Jannar bis 31. Juli 1918 abgabepflichtig gewordenen 
Zahlungen oder Lieferungen erst nach Schluß des Kalenderjahrs 1918 gleichzeitig 
mit den Erklärungen über die nach dem Umsatzsteuergesetz abgabepflichtigen Ent- 
gelte abgegeben werden. 
Diese Anordnung bezieht sich nicht auf die Unternehmen, die Gegenstände 
der im § 8 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art (Luxusgegenstände) im Klein- 
handel vertreiben. Diese haben vielmehr die Anmeldungen der bei ihnen in der 
Zeit vom 1. Januar bis 5. Mai — dem für sie in Betracht kommenden Steuer- 
zeitraum im Sinne des § 76 des Reichsstempelgesetzes — nach dem Warenumsatz- 
stempelgesetz abgabepflichtig gewordenen Zahlungen oder Lieferungen im Monat
	        
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