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(Nr. 158.) Ministerialbekanntmachung über die Demmerstiftung.
Die Gebrüder Demmer, Aktiengesellschaft, in Eisenach, haben unter dem
Namen „Demmerstiftung"“ eine Stiftung errichtet und sie mit einem Vermögen
von 50000 -# ausgestattet. Die Stiftung soll dem Wohle der in der Fabrik
Gebrüder Demmer langjährig beschäftigten Angestellten dienen. Wir haben diese
Stiftung genehmigt.
Weimar, den 2. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 159.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Warenumsatzstempel.
Nach § 42 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt
S. 779) sind mit Ablauf des 31. Juli 1918 die Artikel II bis V des Gesetzes
über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 639)
außer Kraft getreten, unbeschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für
die in der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen
oder Lieferungen. An Stelle des Kalenderjahrs 1918 im Sinne von § 76 des
Reichsstempelgesetzes in der Fassung des vorbezeichneten Gesetzes tritt der Zeitraum
vom 1. Jannuar bis 31. Juli 1918.
Auf Grund des § 92 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
wird nachgelassen, daß die Anmeldungen zur Entrichtung des Warenumsatzstempels
für die in der Zeit vom 1. Jannar bis 31. Juli 1918 abgabepflichtig gewordenen
Zahlungen oder Lieferungen erst nach Schluß des Kalenderjahrs 1918 gleichzeitig
mit den Erklärungen über die nach dem Umsatzsteuergesetz abgabepflichtigen Ent-
gelte abgegeben werden.
Diese Anordnung bezieht sich nicht auf die Unternehmen, die Gegenstände
der im § 8 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art (Luxusgegenstände) im Klein-
handel vertreiben. Diese haben vielmehr die Anmeldungen der bei ihnen in der
Zeit vom 1. Januar bis 5. Mai — dem für sie in Betracht kommenden Steuer-
zeitraum im Sinne des § 76 des Reichsstempelgesetzes — nach dem Warenumsatz-
stempelgesetz abgabepflichtig gewordenen Zahlungen oder Lieferungen im Monat