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August 1918 bei der zuständigen Steuerstelle unter gleichzeitiger Abführung des
fällig gewordenen Warenumsatzstempels anzumelden.
Weimar, den 10. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Einanzen.
J. B.i Dr. Neumann.
(Nr. 160.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Umsatzsteuer.
Auf das am 1. August ds. Is. in Kraft getretene Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli
1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 779) und die dazu vom Bundesrat erlassenen Aus-
führungsbestimmungen vom gleichen Tage (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 229) wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Zur Ausführung dieser Vorschriften wird folgendes bekannt gemacht:
1. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
sind als Umsatzsteuerämter im Sinne des § 37 der Ausführungsvor-
schriften die Zollämter und Zollstellen des Großherzogtums je für ihren
Geschäftskreis, als Oberbehörde die Oberzolldirektion in Erfurt bestellt
worden.
2. Die Unternehmen, welche den Kleinhandel mit Luxusgegenständen im
Sinne des § 8 des Gesetzes betreiben, sind nach § 14 des Gesetzes
verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb unter Angabe der Art der von ihnen
zum Verkauf gestellten Gegenstände bis zum 15. August ds. Is. dem
zuständigen Umsatzsteueramt anzumelden.
Schließlich wird darauf hingewiesen, daß die Steuerpflichtigen nach § 15 des
Gesetzes verpflichtet sind, zur Feststellung der steuerpflichtigen Entgelte Aufzeich-
nungen zu machen.
Weimar, den 10. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
J. B.: Dr. Neumann.