Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 161.) Ministerialbekanntmachung über die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennig- 
stücke aus Nickel. 
Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. ds. Mts., obigen Inhalt 
betreffend Reichs- Gesetzblatt S. 990), hierdurch noch besonders zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht wird, werden die Großherzoglichen Kassen angewiesen, die hier- 
nach zur Einlösung kommenden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel entweder 
der nächsten Zweiganstalt der Reichsbank oder in gleicher Weise wie nicht mehr 
umlaufsfähige Nickelmünzen dem Münzmetall-Depot des Reichs bei der Königlichen 
Münze in Berlin mit tunlichster Beschleunigung zuzuführen. 
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Kassen eingehenden Stücke 
werden von der Reichsbank und vom Münzmetall- Depot des Reichs noch bis zum 
31. Januar 1919 angenommen werden. 
Weimar, den 10. August 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennig- 
stücke aus Mickel. Bom 1. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 
(Reichs-Gesetzblatt S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende 
Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Die Fünsundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Oktober 
1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungemittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den 
mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu 
nehmen. 
82. 
Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel bei den Reichs— 
und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen 
Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassenscheine und bei Beträgen unter einer 
Mark gegen Bargeld umgetauscht. " 9 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und 
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 1. August 1918. Der Eeichskanzler. 
Im UAuftrage 
Jabn. 
  
um Weimartcher Verzag G m. G. O. m K.###
	        
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