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88.
Während der Schonzeiten dürfen Fische, die der Schonzeit unterliegen, weder
feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden.
Untermaßige Fische dürfen zu keiner Zeit feilgeboten oder verkauft oder ver-
sandt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Fische, die zur Anreicherung des
Fischbestandes eines Gewässers abgegeben und bezogen werden.
Die Verbote der beiden vorhergehenden Absätze gelten für lebende und tote,
für rohe und zubereitete Fische, auch für Gasthäuser, Delikateßhandlungen und
ähnliche Gewerbebetriebe.
Sollen Fische oder Fischlaich, deren Fang auf Grund einer besonderen
Erlaubnis (§§ 1, 2, 6) gestattet worden ist, oder Fische, die während der Schon-
zeit Gewässern entnommen sind, die dem Gesetz nicht unterstehen, oder Fische, die
aus Ländern stammen, in denen keine oder andere Schonzeiten bestehen, in den
Verkehr gebracht werden, so muß von dem, der sie feilhält oder verkauft, der
Nachweis der Herkunft erbracht werden.
Zum Nachweis der Herkunft genügen in der Regel die schriftliche Bestätigung
des Lieferanten, Abrechnungen, Frachtbriefe u. dergl. Die Aufsichtsbehörde kann
eine polizeiliche Beglaubigung der beigebrachten Bescheinigung verlangen.
III. Fanggeräte.
89.
Die Anlegung neuer Fischwehre, Fischzäune und damit verbundener Selbst—
fänge (Schwedriche u. dergl.) ist außer in dem Falle einer bestehenden Berechti—
gung (siehe jedoch § 3 des Gesetzes) verboten.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, ausnahmsweise und unter den nötigen
Maßregeln zur Uberwachung die Anlage von Fischwehren und Selbstfängen bis
zur Hälfte der Gewässerbreite behufs Gewinnung von Laich und Brut zu Zucht-
zwecken zu gestatten.
8 10.
Bei Fanggeräten jeder Art und Benennung, insbesondere Netzen, Geflechten,
Körben, Reusen, sowie Fanggeräten aus Holzstäben oder Latten müssen die Off-
nungen (Maschen in nassem Zustande an jeder Seite von Mitte Knoten bis
Mitte Knoten gemessen) mindestens 2,5 cm weit sein. Abvweichungen bei einzelnen
Offnungen bis zu 0,5 em sind nicht zu beanstanden.