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Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen müssen ebenso wie alle sonstigen
Fanggeräte so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Fahrzeuge
nicht behindert wird. Pfähle müssen mindestens 1 m über den gewöhnlichen
Wasserstand hervorragen und nach beendigtem Fang alsbald wieder völlig beseitigt
werden.
§ 15.
Die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke sind unmittelbar neben den
Löchern aufzustellen. Letztere sind außerdem durch Strauchwerk, Stangen oder
auf andere leicht sichtbare Art zu kennzeichnen. In und neben gebahnten und
ausgesteckten Eiswegen und bis zu einer Entfernung von 4 m davon dürfen keine
Löcher gehauen werden.
VI. Berbung von Wassergewächsen.
8 16.
Pflanzen, die ganz oder teilweise im Wasser stehen, wie Biusen, Schilf,
Wasserpest, Laichkräuter u. a. dürfen während der Schonzeiten nur mit Erlaubnis
des Fischereiberechtigten bzw. Pächters geworben werden (vergl. auch § 26 des
Gesetzes).
VII. Beaufsichtigung der Fischerei.
§ 17.
Zur unmittelbaren Beaufsichtigung der Fischerei können die Fischereiberech-
tigten, die Fischereigenossenschaften und die Gemeinden volljährige und unbe-
scholtene Personen als Fischereiaufseher bestellen. Sie sind auf Antrag von der
Aufsichtsbehörde zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen.
Die verpflichteten Fischereianfseher sind im Bereich ihres Wirkungskreises in
Angelegenheiten des Fischereischutzes den Polizeibeamten gleich zu achten und
innerhalb ihres Wirkungskreises Hilfsbeamte der Staatsauwaltschaft.
Sie und die zur unmittelbaren Aufsicht der Fischerei bestimmten Beamten
E 42 des Gesetzes) sind, um eine strafbare Handlung zu verhüten, befugt, jeder-
zeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte sowie die Fischbehälter zu unter-
suchen. Sie dürfen in Ausübung einer Amtspflicht auch ohne Erlaubnis des
Eigentümers fremde Grundstücke betreten.