Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Die Aufsichtsbehörden haben der Überwachung der gesetzlichen Vorschriften 
besondere Sorgfalt zuzuwenden, insbesondere die für die unmittelbare Aufsicht über 
die Fischerei zuständigen Beamten zu häufigen Revisionen der Fischer und der von 
ihnen benutzten Fauggeräte, des Fischhandels, der Schutzgitter vor Turbinenanlagen, 
des richtigen Abstellens der ständigen Fangvorrichtungen während der Schonzeiten 
anzuhalten. 
Die Bezirksdirektoren haben über die Fischereiberechtigungen in ihrem Bezirk 
ein Fischkataster anzulegen und zu führen. In dieses sind aufzunehmen: Gewässer, 
Grenzen der Fischereiberechtigungen, vorhandene Fischpässe, Wehre, Schleusen, 
Dämme oder audere Wasserwerke, Rechte auf ständige Fangvorrichtungen, Ufer- 
betretungsrechte, bestellte Aufseher, vorkommende Fischarten, mutmaßlicher Fisch- 
ertrag, zulässige Höchstzahl der gleichzeitig geltenden Fischkarten, beobachtete Fisch- 
krankheiten, Verpflichtungen zum Einsetzen von Nachzucht, Pachtbedingungen, sowie 
sonstige Angaben, die sich auf die betreffende Fischerei beziehen. 
Die Fischereiberechtigten bzw. Pächter haben die erforderlichen Auskünfte 
zu geben. 
8 18. 
Wer beim Fischfang oder gleich nachher von einem Fischereiberechtigten oder 
einem Aufseher oder einem Polizeibeamten angerufen wird, hat dem Rufe Folge 
zu leisten und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er ausdrücklich dazu 
ermächtigt wird. 
An einem Fischgewässer oder in seiner Nähe darf außerhalb der Wege 
niemand Fischereigeräte mit sich führen, es sei denn, daß er in dem Gewässer 
zum Fischen berechtigt ist oder sich auf dem Wege zu einem solchen Gewässer 
befindet. 
§ 19. 
Die in § 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Fischkarten sind von den zur 
Ausstellung Befugten (Fischereiberechtigten, Pächtern, Genossenschaftsvorständen) 
nach dem Muster der Anlage A auszustellen und, soweit sie nach § 12 des 
Gesetzes der Beglaubigung bedürfen, von den hierzu Berufenen zu beglaubigen. 
Berechtigungsscheine nach § 14 des Gesetzes sind nach dem Muster der 
Anlage B auszufertigen. 
Vordrucke zu Fischkarten und Berechtigungsscheinen müssen durch Vermittlung 
des zuständigen Bezirksdirektors bezogen werden.
	        
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