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Die Aufsichtsbehörden haben der Überwachung der gesetzlichen Vorschriften
besondere Sorgfalt zuzuwenden, insbesondere die für die unmittelbare Aufsicht über
die Fischerei zuständigen Beamten zu häufigen Revisionen der Fischer und der von
ihnen benutzten Fauggeräte, des Fischhandels, der Schutzgitter vor Turbinenanlagen,
des richtigen Abstellens der ständigen Fangvorrichtungen während der Schonzeiten
anzuhalten.
Die Bezirksdirektoren haben über die Fischereiberechtigungen in ihrem Bezirk
ein Fischkataster anzulegen und zu führen. In dieses sind aufzunehmen: Gewässer,
Grenzen der Fischereiberechtigungen, vorhandene Fischpässe, Wehre, Schleusen,
Dämme oder audere Wasserwerke, Rechte auf ständige Fangvorrichtungen, Ufer-
betretungsrechte, bestellte Aufseher, vorkommende Fischarten, mutmaßlicher Fisch-
ertrag, zulässige Höchstzahl der gleichzeitig geltenden Fischkarten, beobachtete Fisch-
krankheiten, Verpflichtungen zum Einsetzen von Nachzucht, Pachtbedingungen, sowie
sonstige Angaben, die sich auf die betreffende Fischerei beziehen.
Die Fischereiberechtigten bzw. Pächter haben die erforderlichen Auskünfte
zu geben.
8 18.
Wer beim Fischfang oder gleich nachher von einem Fischereiberechtigten oder
einem Aufseher oder einem Polizeibeamten angerufen wird, hat dem Rufe Folge
zu leisten und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er ausdrücklich dazu
ermächtigt wird.
An einem Fischgewässer oder in seiner Nähe darf außerhalb der Wege
niemand Fischereigeräte mit sich führen, es sei denn, daß er in dem Gewässer
zum Fischen berechtigt ist oder sich auf dem Wege zu einem solchen Gewässer
befindet.
§ 19.
Die in § 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Fischkarten sind von den zur
Ausstellung Befugten (Fischereiberechtigten, Pächtern, Genossenschaftsvorständen)
nach dem Muster der Anlage A auszustellen und, soweit sie nach § 12 des
Gesetzes der Beglaubigung bedürfen, von den hierzu Berufenen zu beglaubigen.
Berechtigungsscheine nach § 14 des Gesetzes sind nach dem Muster der
Anlage B auszufertigen.
Vordrucke zu Fischkarten und Berechtigungsscheinen müssen durch Vermittlung
des zuständigen Bezirksdirektors bezogen werden.