Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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8 20. 
Die Kennzeichnung der ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischerzeuge 
& 16 des Gesetzes) hat durch kleine Tafeln aus hartem, festem Material (Holz, 
Blech oder dergleichen) zu erfolgen, auf denen mit haltbarer Schrift Name und 
Wohnort des Fischers verzeichnet sind. 
8 21. 
Das Staatsministerium kann die Vorschriften der 88 18 bis 20 abändern 
oder ergänzen. 
§ 22. 
Von jeder über einen längeren Zeitraum als drei Tage ausgestellten Fisch- 
karte ist durch den Aussteller dem Bezirksdirektor alsbald nach der Ausfertigung 
Anzeige zu machen. Die Anzeige muß die erforderlichen Angaben über die Person, 
die die Karte erhält, über das Gewässer und die Zeit, für die die Karte aus- 
gestellt ist, sowie über etwaige Beschränkungen in der Ausübung der Fischerei 
enthalten (§ 11 des Gesetzes). 
Der Bezirksdirektor hat über die ausgestellten Karten eine Liste zu führen 
und nach dieser zu prüfen, ob die Zahl der von den einzelnen Berechtigten aus- 
gestellten, gleichzeitig geltenden Karten für die in Betracht kommende Fischerei 
nicht zu hoch ist. 
8 238. 
Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen. Eine von dem Verpächter und 
dem Pächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht 
Tagen bei dem zuständigen Bezirksdirektor zu hinterlegen. 
Auf Pachtverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen 
sind, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
VIII. Förderungsmaßnahmen. 
§ 24. 
Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung sind 
auf die notwendigsten Fälle zu beschränken. Vor ihrer Genehmigung sind, soweit 
angängig und notwendig, Sachverständige zu hören. Diese können stets auch 
dann zugezogen werden, wenn bei der Konzession gewerblicher oder industrieller 
1918. 55
	        
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