Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Anlagen an oder in der Nähe von Fischgewässern Abwässer in Frage kommen 
oder wenn sonst Einrichtungen getroffen werden sollen, die die Fischerei schädigen 
könnten. 
8 26. 
Zur Hebung der Fischwirtschaft ist seitens der Aufsichtsbehörden folgendes 
anzustreben: 
Fischereien von kürzerer Länge als 2 km Gewässerlauf sind möglichst mit 
einer angrenzenden Strecke gemeinsam zu bewirtschaften. Die Bildung von 
Fischereigenossenschaften ist zu fördern. 
Fischereiberechtigte, die ihre Fischerei selbst bewirtschaften, sind zum alljähr- 
lichen Einsetzen von Brut oder Setzlingen einer bestimmten Fischart anzuhalten. 
Pachtverträge sollen möglichst nicht auf kürzere Zeit als auf. 12 Jahre ab- 
geschlossen werden. Sie sollen unter anderem den Pächter zur pfleglichen Behandlung 
der Fischerei verpflichten (Erhaltung des Bestandes an den für das Gewässer wich- 
tigsten Nutzfischen), ihm die alljährliche Einsetzung einer bestimmten Mindestzahl 
von Brut oder Setzlingen bestimmter Fischarten unter Aufsicht des Verpächters 
zur Pflicht machen und dem Verpächter unter Umständen das Einsetzen der Nach- 
zucht auf Kosten des Pächters ermöglichen, die Einsetzung neuer Fischarten von 
behördlicher Genehmigung abhängig machen, die Anzahl der Fischkarten begrenzen 
(siehe Mustervertrag, Anlage C). 
IX. Schlußbestimmungen. 
8 26. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, hinsichtlich der Grenzgebiete die Vor— 
schriften dieser Verordnung auszuschließen oder einzuschränken, falls und so lange 
in den angrenzenden Gebieten nicht gleichmäßige Vorschriften bestehen. 
8 27. 
Die Übertretung der Vorschriften und Verbote dieser Verordnung, sowie der 
von dem Staatsministerium auf Grund der ihm erteilten Ermächtigungen erlassenen 
oder noch zu treffenden Anordnungen werden, soweit nicht das Fischereigesetz (vergl. 
88 45 flgd.) oder andere Gesetze bereits Strafbestimmungen enthalten, auf Grund 
des § 19 Abs. 2 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 "“ dder mit
	        
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