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Anlagen an oder in der Nähe von Fischgewässern Abwässer in Frage kommen
oder wenn sonst Einrichtungen getroffen werden sollen, die die Fischerei schädigen
könnten.
8 26.
Zur Hebung der Fischwirtschaft ist seitens der Aufsichtsbehörden folgendes
anzustreben:
Fischereien von kürzerer Länge als 2 km Gewässerlauf sind möglichst mit
einer angrenzenden Strecke gemeinsam zu bewirtschaften. Die Bildung von
Fischereigenossenschaften ist zu fördern.
Fischereiberechtigte, die ihre Fischerei selbst bewirtschaften, sind zum alljähr-
lichen Einsetzen von Brut oder Setzlingen einer bestimmten Fischart anzuhalten.
Pachtverträge sollen möglichst nicht auf kürzere Zeit als auf. 12 Jahre ab-
geschlossen werden. Sie sollen unter anderem den Pächter zur pfleglichen Behandlung
der Fischerei verpflichten (Erhaltung des Bestandes an den für das Gewässer wich-
tigsten Nutzfischen), ihm die alljährliche Einsetzung einer bestimmten Mindestzahl
von Brut oder Setzlingen bestimmter Fischarten unter Aufsicht des Verpächters
zur Pflicht machen und dem Verpächter unter Umständen das Einsetzen der Nach-
zucht auf Kosten des Pächters ermöglichen, die Einsetzung neuer Fischarten von
behördlicher Genehmigung abhängig machen, die Anzahl der Fischkarten begrenzen
(siehe Mustervertrag, Anlage C).
IX. Schlußbestimmungen.
8 26.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, hinsichtlich der Grenzgebiete die Vor—
schriften dieser Verordnung auszuschließen oder einzuschränken, falls und so lange
in den angrenzenden Gebieten nicht gleichmäßige Vorschriften bestehen.
8 27.
Die Übertretung der Vorschriften und Verbote dieser Verordnung, sowie der
von dem Staatsministerium auf Grund der ihm erteilten Ermächtigungen erlassenen
oder noch zu treffenden Anordnungen werden, soweit nicht das Fischereigesetz (vergl.
88 45 flgd.) oder andere Gesetze bereits Strafbestimmungen enthalten, auf Grund
des § 19 Abs. 2 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 "“ dder mit