Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

197 
8 9. 
Die Bestimmungen des § 8 gelten auch dann, wenn der Pächter weitere 
Teilnehmer am Pachtvertrag annimmt. 
8 10. 
Das Poachtverhältnis erlischt, wenn das Pachtgewässer in eine Fischerei— 
genossenschaft einbezogen wird und der Pächter nicht der Genossenschaft als Mit— 
glied beitreten will. 
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Pächter aus dieser vorzeitigen Lösung 
des Pachtverhältuisses nur insoweit zu, als er nachweislich höhere Aufwendungen 
für die Verbesserung des Fischwassers gemacht hat als die, zu denen er vertraglich 
verpflichtet war. Dieser Anspruch an den Verpächter verjährt drei Monate nach 
Beendigung des Pachtverhältnisses. 
8 11. 
Die Bestimmungen des § 10 gelten in gleicher Weise auch für Mitpächter 
oder Unterpächter. 
§ 12. 
Zum freiwilligen Beitritt zu einer Fischereigenossenschaft, in die das gepachtete 
Fischwasser einbezogen werden soll, bedarf der Pächter der Genehmigung des Ver- 
pächters, wenn die Genossenschaft für längere Zeit gegründet ist, als die Pacht- 
dauer beträgt. 
8 13. 
Stirbt der Pächter oder im Falle einer Mehrheit von Pächtern einer von 
ihnen während der Pachtzeit, so kann der Erbe des Pächters den Pachtvertrag 
ohne Einhaltung einer Frist für den Ablauf des Jahres kündigen, in dem der 
Pächter gestorben ist. Die übrigen Pächter bleiben für die Pachtdauer an den 
Vertrag gebunden. Das gleiche gilt im Falle des sonstigen Ausscheidens eines 
Mitpächters. 
8 14. 
Der Verpächter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu 
kündigen, wenn der Pächter oder der, dem er die Nutzung des Fischwassers über— 
lassen hat, die Rechte des Verpächters erheblich verletzt oder durch Vernachlässigung 
der bei der Fischerei erforderlichen Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich 
gefährdet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.