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8 9.
Die Bestimmungen des § 8 gelten auch dann, wenn der Pächter weitere
Teilnehmer am Pachtvertrag annimmt.
8 10.
Das Poachtverhältnis erlischt, wenn das Pachtgewässer in eine Fischerei—
genossenschaft einbezogen wird und der Pächter nicht der Genossenschaft als Mit—
glied beitreten will.
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Pächter aus dieser vorzeitigen Lösung
des Pachtverhältuisses nur insoweit zu, als er nachweislich höhere Aufwendungen
für die Verbesserung des Fischwassers gemacht hat als die, zu denen er vertraglich
verpflichtet war. Dieser Anspruch an den Verpächter verjährt drei Monate nach
Beendigung des Pachtverhältnisses.
8 11.
Die Bestimmungen des § 10 gelten in gleicher Weise auch für Mitpächter
oder Unterpächter.
§ 12.
Zum freiwilligen Beitritt zu einer Fischereigenossenschaft, in die das gepachtete
Fischwasser einbezogen werden soll, bedarf der Pächter der Genehmigung des Ver-
pächters, wenn die Genossenschaft für längere Zeit gegründet ist, als die Pacht-
dauer beträgt.
8 13.
Stirbt der Pächter oder im Falle einer Mehrheit von Pächtern einer von
ihnen während der Pachtzeit, so kann der Erbe des Pächters den Pachtvertrag
ohne Einhaltung einer Frist für den Ablauf des Jahres kündigen, in dem der
Pächter gestorben ist. Die übrigen Pächter bleiben für die Pachtdauer an den
Vertrag gebunden. Das gleiche gilt im Falle des sonstigen Ausscheidens eines
Mitpächters.
8 14.
Der Verpächter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen, wenn der Pächter oder der, dem er die Nutzung des Fischwassers über—
lassen hat, die Rechte des Verpächters erheblich verletzt oder durch Vernachlässigung
der bei der Fischerei erforderlichen Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich
gefährdet.