200 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
stand als Nebenfach (Zusatzfach, s. § 8 Abs. 2) und in der Philosophie den
Forderungen dieser Prüfungsordnung genügt.
2. In der pädagogischen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich
mit der Erziehungs= und Unterrichtslehre vertraut gemacht hat und in der Berufs-
übung soweit ausgebildet ist, daß ihm die Fähigkeit zur Anstellung an höheren
Schulen zuerkannt werden kann.
I. Die wissenschaftliche Prüfung.
8 2.
Wissenschaftliches Prüfungsamt.
Die wissenschaftliche Prüfung wird nach Abschluß der Universitätsstudien
vor dem Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Wissenschaftlichen Prüfungs—
amte in Jena abgelegt.
Die Staatsministerien der Sachsen-Ernestinischen Staaten erwählen nach
Vereinbarung vorzugsweise aus Universitätslehrern und Schulmännern die Mit-
glieder des Prüfungsamtes und ernennen den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.
Die Amtsdauer des Prüfungsamtes ist einjährig; sie beginnt mit dem
1. April und währt so lange, bis die Zusammensetzung des Prüfungsamtes für
das nächste Jahr erfolgt ist.
§ 3.
Prüfungsausschüsse.
Diejenigen Mitglieder des Prüfungsamtes, welche nach der Bestimmung des
Vorsitzenden bei der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden für jeden
einzelnen Fall den Prüfungsausschuß, dessen Leitung der Versitzende oder sein
Stellvertreter übernimmt. Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Prüfungs-
ordnung verantwortlich.
8 4.
Zuständigkeit des Prüfungsamtes.
1. Das Prüfungsamt ist zuständig, die Meldung eines Kandidaten anzu-
nehmen, der das letzte und mindestens noch ein früheres Halbjahr seiner Studien-
zeit an der Universität Jena zugebracht hat oder der im öffentlichen Schuldienste
eines der Sachsen-Ernestinischen Staaten verwendet wird oder verwendet werden soll.
2. Die Zulassung anderer und aller dem Deutschen Reiche nicht angehörigen
Kandidaten bedarf der Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Staatsministerien.