(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 201
85.
Bedingungen der Zulassung.
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das
Reifezengnis an einem deutschen Gymnasium, an einem deutschen Realgymnasium
oder an einer deutschen Oberrealschule") erworben und darauf mindestens acht
Halbjahre an einer Universität, daron mindestens sechs Halbjahre an einer Uni-
versität des Deutschen Reiches und davon mindestens zwei Halbjahre an der
Universität Jena ein ordnungsmäßiges Berufsstudium betrieben hat.
In Ausnahmefällen können Kandidaten auch nach sechs oder sieben Studien-
halbjahren zur Prüfung zugelassen werden. Hierüber sowie über die Anrechnung
von Studienhalbjahren, die bei einer anderen Fakultät abgelegt sind, entscheiden
die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Staatsministerien. Auträge dieser
Art sind durch Vermittlung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen und
von ihm zu begutachten.
2. Zum Nachweise eines ordnungsmäßigen Berufsstudiums wird gefordert:
a) daß der Kandidat die notwendigen Fachvorlesungen sowie Vorlesungen
über Philosophie und Pädagogik gehört hat,
b) daß er in seinen Hauptfächern an wissenschaftlichen Ubungen (Seminaren
oder ähnlichen Universitätseinrichtungen), in den naturwissenschaftlichen
Fächern auch an praktischen Ubungen mit Erfolg teilgenommen hat.
Kandidaten, die eine Lehrbefähigung in der Religion, im Deutschen, in den
neueren Sprachen oder in der Geschichte als Hauptfächern erwerben wollen und
die in ihrem Reifezeugnis kein Prädikat im Lateinischen, im Griechischen bzw. im
Englischen aufweisen, haben sich die für ein erfolgreiches Studium dieser Fächer
erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse gemäß den Bestimmungen in den 88§ 11,
12, 13, 14, 16, 17, 18, 34 und 35 schon mit dem Beginn des Fachstudiums
anzueignen. Daß dies geschehen ist, muß bei der Meldung zur Prüfung nach-
gewiesen werden.
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik
und der Chemie wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Dechnischen
Hochschule dem Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestim-
*) Anmerkung. Degen der Berechtigung der Relsezeugnisse der deutschen Bundesstaaten und
der deutschen Auslandsschulen gelten bie Vereinbarungen der Bundesrepierungen von 19009 und 1913.
Für die Zulassung von Kandidatinnen sind die darüber erlassenen besonderen Beftim-
mungen maßgebend.
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