(Prüsungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 203
/) die Bescheinigungen der Leiter der wissenschaftlichen Ubungen (Seminare)
und Institute über die Beteiligung an den Ubungen und über die für
diese Ubungen angefertigten schriftlichen Arbeiten; ferner etwaige sonstige
wissenschaftliche Abhandlungen in Urschrift oder Abdruck.
3. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung (88 43, 4; 44, 3; 46) ist
neben den unter Ziffer 2 geforderten Nachweisen die Bescheinigung über das
Ergebuis der ersten Prüfung vorzulegen, bei der Meldung zu einer Erweiterungs-
prüfung (§ 47) die Genehmigung der zuständigen Regierung zur Ablegung der
Prüfung, die Urschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung und, falls der
Kandidat bereits eine Erweiterungsprüfung bestanden oder versucht hat, das Zeugnis
oder die Bescheinigung darüber.
§ 7.
Zulassung zur Prüfung.
1. Auf Grund der bei der Meldung vorgelegten Nachweise entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsamtes, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist
oder nicht.
2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen
nicht erfüllt sind, besonders auch dann, wenn der Kandidat nach den vor-
gelegten Zeugnissen sein Studium so wenig zweckmäßig eingerichtet hat, daß
es als eine ordnungsmäßige Vorbereitung für seinen Beruf nicht angesehen
werden kann.
Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn begründete Zweifel an der sitt-
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten bestehen.
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat durch Vermittlung
des Vorsitzenden binnen vierzehn Tagen die Entscheidung der Großherzoglich und
Herzoglich Sächsischen Staatsministerien anrufen.
Ist die Zulassung endgültig versagt worden, so lassen auf Antrag des Vor-
sitzenden die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Staatsministerien die Mit-
teilung an diejenigen Bundesregierungen gelangen, mit denen die gegenseitige
Anerkennung der Prüfungszeugnisse vereinbart worden ist.
3. Wird der Kandidat zugelassen, so teilt ihm der Vorsitzende unter Zu-
stellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach § 37, 3, 4
und 6 und § 49 Erforderliche mit.