Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüsungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 205 
oder mit einem wichtigeren Problemkreise aus der Philosophie, der mit seinem 
Fachstudium im Zusammenhang steht, oder aus der philosophischen Erziehungslehre 
beschäftigt hat und für die Bedentung der von ihm behandelten Gebiete innerhalb 
der Geschichte der Philosophie Verständnis besitzt. Er muß imstande sein, über 
seine Gedanken in klarer, zusammenhängender Darstellung Rechenschaft abzulegen. 
8 10. 
Fachprüfung. 
Der Kandidat muß in den von ihm gewählten Fächern gründliche Studien 
getrieben haben und bei der Prüfung in seinen Hauptfächern, besonders auch in 
seiner schriftlichen Hauptprüfungsarbeit beweisen, daß er zu selbstän- 
digem, wissenschaftlichem Urteil befähigt ist (§§S 6 und 37, 1). In der schrift- 
lichen wie in der mündlichen Prüfung muß er beweisen, daß er imstande ist, seine 
Gedanken geordnet und in angemessener Darstellung wiederzugeben. In der 
deutsch abzufassendeu schriftlichen Arbeit (§ 37, 2) ist auf guten deutschen Aus- 
druck Wert zu legen. Im übrigen s. 88 11 -36. 
VGorbemerkung zu §§ 11 bis 36. 
Bei der Prüfung für das Hauptfach wird vorausgesetzt, daß die für das 
Nebenfach geltenden Forderungen erfüllt sind; auch aus den dort besonders 
bezeichneten Gebieten sind Fragen zu stellen. Bei der Stellung der Aufgaben 
sowohl in der schriftlichen wie in der mündlichen Prüfung sind die von dem 
Kandidaten genannten Studiengebiete zu berücksichtigen (§ 6, Ziffer 1 Abs. 2 
und Ziffer 2a). In allen Fächern ist zu fordern: Kenntnis der literarischen 
Hilfsmittel, die zur wissenschaftlichen Weiterbildung und zur Belebung des 
Unterrichts förderlich sind. 
8 11. 
Religion. 
Für die Erwerbung der Lehrbefähigung in der Religion wird vorausgesetzt, 
daß der Kandidat gründliche Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzt. 
Es ist zu fordern: 
A. Für die Lehrbefähigung im evangelischen Religionsunterricht: 
a) Nebenfach: Allgemeine Bibelkunde. Vertrautheit mit dem Inhalt der 
Heiligen Schrift des Alten und namentlich des Neuen Testaments. Verständnis
	        
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