(Prüsungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 205
oder mit einem wichtigeren Problemkreise aus der Philosophie, der mit seinem
Fachstudium im Zusammenhang steht, oder aus der philosophischen Erziehungslehre
beschäftigt hat und für die Bedentung der von ihm behandelten Gebiete innerhalb
der Geschichte der Philosophie Verständnis besitzt. Er muß imstande sein, über
seine Gedanken in klarer, zusammenhängender Darstellung Rechenschaft abzulegen.
8 10.
Fachprüfung.
Der Kandidat muß in den von ihm gewählten Fächern gründliche Studien
getrieben haben und bei der Prüfung in seinen Hauptfächern, besonders auch in
seiner schriftlichen Hauptprüfungsarbeit beweisen, daß er zu selbstän-
digem, wissenschaftlichem Urteil befähigt ist (§§S 6 und 37, 1). In der schrift-
lichen wie in der mündlichen Prüfung muß er beweisen, daß er imstande ist, seine
Gedanken geordnet und in angemessener Darstellung wiederzugeben. In der
deutsch abzufassendeu schriftlichen Arbeit (§ 37, 2) ist auf guten deutschen Aus-
druck Wert zu legen. Im übrigen s. 88 11 -36.
VGorbemerkung zu §§ 11 bis 36.
Bei der Prüfung für das Hauptfach wird vorausgesetzt, daß die für das
Nebenfach geltenden Forderungen erfüllt sind; auch aus den dort besonders
bezeichneten Gebieten sind Fragen zu stellen. Bei der Stellung der Aufgaben
sowohl in der schriftlichen wie in der mündlichen Prüfung sind die von dem
Kandidaten genannten Studiengebiete zu berücksichtigen (§ 6, Ziffer 1 Abs. 2
und Ziffer 2a). In allen Fächern ist zu fordern: Kenntnis der literarischen
Hilfsmittel, die zur wissenschaftlichen Weiterbildung und zur Belebung des
Unterrichts förderlich sind.
8 11.
Religion.
Für die Erwerbung der Lehrbefähigung in der Religion wird vorausgesetzt,
daß der Kandidat gründliche Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzt.
Es ist zu fordern:
A. Für die Lehrbefähigung im evangelischen Religionsunterricht:
a) Nebenfach: Allgemeine Bibelkunde. Vertrautheit mit dem Inhalt der
Heiligen Schrift des Alten und namentlich des Neuen Testaments. Verständnis