Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

214 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
Erdkunde an einfachen Lehrmitteln zur Anschauung zu bringen und eine Karten- 
sktizze zu entwerfen, sowie die Schüler im Freien zur Orientierung auf den 
Horizont, zum Kartenlesen, zur eigenen Beobachtung der Himmels= und Witte- 
rungserscheinungen und zum Verständnis der Bodenformen anzuleiten. 
b) Hauptfach: Gründliche Kenntnisse in der allgemeinen Länder= und 
Völkerkunde. Verständnis der wirtschaftlichen und handelspolitischen Verhältnisse 
der wichtigsten Kulturstaaten und ihrer Kolonien. Vertrautheit mit den Lehren 
der mathematischen Erdkunde und, soweit diese sich mit Hilfe der Elementar- 
mathematik begründen lassen, auch mit deren Beweisen. Kenntnis der wichtigeren 
Lehren der physikalischen Geographie, besonders der Morphologie der Erdoberfläche, 
gestützt auf Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Geologie. Hier wie in der 
Klimatologie, Meereskunde und Biogeographie muß der Kandidat nicht nur eine 
Kenntnis der Verbreitung der Erscheinungen, sondern auch ihrer Ursachen und 
gegenseitigen Wirkungen besitzen. Ferner muß er an einem von ihm anzugebenden 
Teil der Landoberfläche zeigen, daß er die kausale Methode der heutigen Länder- 
kunde hinreichend beherrscht. In der Astronomie wird Vertiefung der unter a) 
geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. 
8 20. 
Mathematik. 
Für die Lehrbefähigung in der Mathematik ist zu fordern: 
a) Nebenfach: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik. Bekanntschaft 
mit der analytischen Geometrie der Ebene und mit den Elementen der analhtischen 
Geometrie des Raumes. Grundlehren der Differential= und Integralrechnung. 
b) Hauptfach: Bekanntschaft mit den Lehren der höheren Arithmetik und 
Algebra, der höheren Analysis und Geometrie sowie mit den Grundlehren der 
theoretischen Mechanik. Der Kandidat muß eine angemessene Aufgabe aus jedem 
dieser Gebiete selbständig zu bearbeiten imstande sein. Ubung im mathematischen 
Zeichnen und im numerischen Rechnen. Auf Beobachtung gegründete Kenntnis 
der Grundlehren der Astronomie. 
8 21. 
Physik. 
Für die Lehrbefähigung in der Physik ist zu fordern: 
a) Nebenfach: Kenntnis der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze aus 
dem ganzen Gebiete dieser Wissenschaft und ihrer Anwendungen sowie die Fähig-
	        
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