214 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
Erdkunde an einfachen Lehrmitteln zur Anschauung zu bringen und eine Karten-
sktizze zu entwerfen, sowie die Schüler im Freien zur Orientierung auf den
Horizont, zum Kartenlesen, zur eigenen Beobachtung der Himmels= und Witte-
rungserscheinungen und zum Verständnis der Bodenformen anzuleiten.
b) Hauptfach: Gründliche Kenntnisse in der allgemeinen Länder= und
Völkerkunde. Verständnis der wirtschaftlichen und handelspolitischen Verhältnisse
der wichtigsten Kulturstaaten und ihrer Kolonien. Vertrautheit mit den Lehren
der mathematischen Erdkunde und, soweit diese sich mit Hilfe der Elementar-
mathematik begründen lassen, auch mit deren Beweisen. Kenntnis der wichtigeren
Lehren der physikalischen Geographie, besonders der Morphologie der Erdoberfläche,
gestützt auf Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Geologie. Hier wie in der
Klimatologie, Meereskunde und Biogeographie muß der Kandidat nicht nur eine
Kenntnis der Verbreitung der Erscheinungen, sondern auch ihrer Ursachen und
gegenseitigen Wirkungen besitzen. Ferner muß er an einem von ihm anzugebenden
Teil der Landoberfläche zeigen, daß er die kausale Methode der heutigen Länder-
kunde hinreichend beherrscht. In der Astronomie wird Vertiefung der unter a)
geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt.
8 20.
Mathematik.
Für die Lehrbefähigung in der Mathematik ist zu fordern:
a) Nebenfach: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik. Bekanntschaft
mit der analytischen Geometrie der Ebene und mit den Elementen der analhtischen
Geometrie des Raumes. Grundlehren der Differential= und Integralrechnung.
b) Hauptfach: Bekanntschaft mit den Lehren der höheren Arithmetik und
Algebra, der höheren Analysis und Geometrie sowie mit den Grundlehren der
theoretischen Mechanik. Der Kandidat muß eine angemessene Aufgabe aus jedem
dieser Gebiete selbständig zu bearbeiten imstande sein. Ubung im mathematischen
Zeichnen und im numerischen Rechnen. Auf Beobachtung gegründete Kenntnis
der Grundlehren der Astronomie.
8 21.
Physik.
Für die Lehrbefähigung in der Physik ist zu fordern:
a) Nebenfach: Kenntnis der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze aus
dem ganzen Gebiete dieser Wissenschaft und ihrer Anwendungen sowie die Fähig-