(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen. 221
§ 33.
Russisch.
Für die Lehrbefähigung im Russischen ist zu fordern:
Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Gewohnheit
gebrachte Aussprache, wobei besonderer Wert auf Beherrschung der wechselnden
Betonung des russischen Wortes zu legen ist. Vertrautheit mit der Laut-, Formen-
und Satzlehre. Besitz eines ausreichenden Wortschatzes. Einige Übung im münd-
lichen Gebrauch der Sprache. Fähigkeit zu sicherer Ubersetzung und Erklärung
eines neuzeitlichen Schriftstückes und zu einer von gröberen Verstößen freien schrift-
lichen Darstellung. Auf eigener Lektüre des Urtextes beruhende Bekanntschaft mit
einem Hauptwerke der modernen russischen Literatur. Ubersicht über die Ent-
wicklung des russischen Schrifttums; genauere Kenntnis der Literaturgeschichte des
19. Jahrhunderts. Bekanntschaft mit der Geschichte, der staatlichen Entwicklung
und der Landeskunde Rußlands.
8 34.
Spanisch.
Für die Lehrbefähigung im Spanischen ist zu fordern:
Kenntnis der lateinischen Elementargrammatik und die Fähigkeit, leichtere
Stellen aus lateinischen Schriftstellern richtig aufzufassen und zu übertragen.
Richtige Aussprache und Einsicht in die phonetische Eigentümlichkeit der spanischen
Sprache. Vertrautheit mit der Grammatik und dem Sprachschatz der modernen
Sprache; Kenntnis ihrer geschichtlichen Entwicklung. Einige Fertigkeit im münd-
lichen und schriftlichen Gebrauch der Sprache. Eine schriftliche Arbeit ist unter
Aufsicht anzufertigen (§ 38). Ubersicht über die Entwicklung der Literatur seit
ihrem Beginn, gegründet auf eingehenderer Lektüre einiger hervorragender Schrift-
werke älterer und neuerer Zeit; Einsicht in die Gesetze des Versbaues. Bekannt-
schaft mit der Geschichte, den staatlichen Einrichtungen und der Landeskunde
Spaniens.
8 36.
Italienisch.
Für die Lehrbefähigung im Italienischen sind entsprechend dieselben
Forderungen zu stellen wie für das Spanische (s. 8 34).