Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

226 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
daß dieser in der Lage ist, die Mitglieder des Prüsungsausschusses zu benach- 
richtigen. Der Vorsitzende entscheidet darüber, ob eine Verschiebung des Termins 
gerechtfertigt erscheint. 
3. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung 
für nicht bestanden zu erklären. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn nachträglich 
triftige Gründe des Ausbleibens nachgewiesen werden, dem Kandidaten einen neuen 
Termin für die mündliche Prüfung bestimmen. 
8 42. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung und der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (§§ 38, 39) bestimmt der Vorsitzende des 
Prüfungsamtes. 
2. In jedem Fache sollen in der Regel mindestens drei Mitglieder des 
Prüfungsausschusses einschließlich des Vorsitzenden zugegen sein. Etwaige unver- 
meidliche Ausnahmefälle sind in der Niederschrift zu vermerken. Unbedingt 
notwendig ist jedoch die Auwesenheit von zwei Mitgliedern. 
Über die Prüfung in den einzelnen Fächern ist während derselben eine 
Niederschrift aufzunehmen, welche die bei ihr anwesenden Mitglieder des Prüfungs- 
ausschusses zu unterzeichnen haben und die zu den Akten des Prüfungsamtes zu 
nehmen ist. Der Vorsitzende hat sich überdies von dem ordnungsmäßigen Gang 
der Prüfung zu überzeugen. 
3. In der Regel ist jeder Kandidat für sich zu prüfen. 
4. Die verschiedenen Gebiete eines Prüfungsfaches auf zwei Prüfende zu 
verteilen, ist nur bei Geschichte (alte, mittlere und neuere Geschichte), bei ange- 
wandter Mathematik, bei Botanik und Zoologie und bei Mineralogie und Geologie 
zulässig. Die Bestimmung hierüber steht dem Vorsitzenden zu. 
5. Die Fachprüfung in den neueren Fremdsprachen ist so weit in der 
betreffenden Sprache selbst zu führen, als es zur Ermittlung der Fertigkeit des 
Kandidaten in ihrem mündlichen Gebrauche erforderlich ist (§S§# 16 und 17). 
§ 43. 
Ergebnis der Prüfung. 
1. Das Ergebnis der Prüfung ist für jedes Fach unmittelbar nach jeder ein- 
zelnen mündlichen Prüfung auf Grund der Hausarbeit, der unter Aufsicht angefertigten
	        
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