Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 227 
Arbeit und der sonstigen Ermittlungen (8§ 38, 39) sowie der Niederschrift über 
die mündliche Prüfung festzustellen und in eines der Urteile: „nicht genügend“, 
„genügend“, „gut“, „mit Auszeichnung“ zusammenzufassen. Innerhalb desselben 
Faches können Mängel in einem Teil der Prüfung durch gute Leistungen in 
einem anderen Teil als ausgeglichen angesehen werden. Findet zwischen den an- 
wesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses keine Einigung statt, so entscheidet 
der Vorsitzende, ob und wie die Prüfung bestanden ist. Nicht ausgeschlossen ist, 
dem Kandidaten die Lehrbefähigung für ein Fach als Hauptfach auch dann zuzu- 
sprechen, wenn er in seiner Meldung dies Fach als Nebenfach angegeben hat. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er die in § 1, 1 bezeichnete Forderung 
erfüllt hat. Ist die Prüfung bestanden, so ist von dem Vorsitzenden ihr Ergebnis 
auf Grund der für die einzelnen Prüfungsfächer festgestellten Urteile und des 
Gesamteindrucks der wissenschaftlichen Durchbildung des Kandidaten zusammen- 
zufassen und festzustellen, ob das Gesamtzeugnis „genügend bestanden“, „gut 
bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ zu erteilen ist. In zweifelhaften Fällen 
ist die Zustimmung der Mitglieder des Ausschusses, gegebenenfalls durch Um- 
lauf, einzuholen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten sofort nach Feststellung 
mitzuteilen. 
3. Hat der Kandidat mindestens in zwei Fächern, darunter in einem Haupt- 
fach, und in der Hauptarbeit genügt, im übrigen aber nicht bestanden, so kann 
er innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der mündlichen Prüfung ab gerechnet, 
die noch fehlenden Teile der Prüfung nachholen, ohne daß diese für nicht bestanden 
erklärt oder ein Zeugnis über den erledigten Teil der Prüfung ausgestellt wird. 
Legt er den fehlenden Teil der Prüfung in der bezeichneten Frist nicht ab, so ist 
die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so entscheidet 
der Prüfungsausschuß darüber, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären 
oder dem Kandidaten ein neuer Termin zu bestimmen ist. Tritt er auch in 
diesem zweiten Termin zurück, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
4. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist die ganze Prüfung 
zu wiederholen. Dabei können die schriftlichen Hausarbeiten für die Wieder- 
holungsprüfung angerechnet werden. Bei der Wiederholungsprüfung kann auch 
im übrigen auf befriedigende Leistungen der ersten Prüfung in einzelnen Fächern 
Rücksicht genommen werden.
	        
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