(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 227
Arbeit und der sonstigen Ermittlungen (8§ 38, 39) sowie der Niederschrift über
die mündliche Prüfung festzustellen und in eines der Urteile: „nicht genügend“,
„genügend“, „gut“, „mit Auszeichnung“ zusammenzufassen. Innerhalb desselben
Faches können Mängel in einem Teil der Prüfung durch gute Leistungen in
einem anderen Teil als ausgeglichen angesehen werden. Findet zwischen den an-
wesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses keine Einigung statt, so entscheidet
der Vorsitzende, ob und wie die Prüfung bestanden ist. Nicht ausgeschlossen ist,
dem Kandidaten die Lehrbefähigung für ein Fach als Hauptfach auch dann zuzu-
sprechen, wenn er in seiner Meldung dies Fach als Nebenfach angegeben hat.
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er die in § 1, 1 bezeichnete Forderung
erfüllt hat. Ist die Prüfung bestanden, so ist von dem Vorsitzenden ihr Ergebnis
auf Grund der für die einzelnen Prüfungsfächer festgestellten Urteile und des
Gesamteindrucks der wissenschaftlichen Durchbildung des Kandidaten zusammen-
zufassen und festzustellen, ob das Gesamtzeugnis „genügend bestanden“, „gut
bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ zu erteilen ist. In zweifelhaften Fällen
ist die Zustimmung der Mitglieder des Ausschusses, gegebenenfalls durch Um-
lauf, einzuholen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten sofort nach Feststellung
mitzuteilen.
3. Hat der Kandidat mindestens in zwei Fächern, darunter in einem Haupt-
fach, und in der Hauptarbeit genügt, im übrigen aber nicht bestanden, so kann
er innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der mündlichen Prüfung ab gerechnet,
die noch fehlenden Teile der Prüfung nachholen, ohne daß diese für nicht bestanden
erklärt oder ein Zeugnis über den erledigten Teil der Prüfung ausgestellt wird.
Legt er den fehlenden Teil der Prüfung in der bezeichneten Frist nicht ab, so ist
die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so entscheidet
der Prüfungsausschuß darüber, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären
oder dem Kandidaten ein neuer Termin zu bestimmen ist. Tritt er auch in
diesem zweiten Termin zurück, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
4. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist die ganze Prüfung
zu wiederholen. Dabei können die schriftlichen Hausarbeiten für die Wieder-
holungsprüfung angerechnet werden. Bei der Wiederholungsprüfung kann auch
im übrigen auf befriedigende Leistungen der ersten Prüfung in einzelnen Fächern
Rücksicht genommen werden.