Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

230 ECFrüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
und mündliche Prüfung die Lehrbefähigung im Hebräischen (8§ 15) und mindestens 
eine Lehrbefähigung noch in einem anderen der in § 8, B unter 2—4 und 6—13 
aufgeführten Fächer als Nebenfach nachweisen. Handelt es sich dabei neben der 
Lehrbefähigung in der Religion und im Hebräischen um den Nachweis einer 
weiteren Lehrbefähigung als Hauptfach, so ist eine schriftliche Hausarbeit für dieses 
Fach zu fordern (8 37). 
Die Zulassung zu der Prüfung bedarf bei Geistlichen, die nicht in den 
Sachsen-Ernestinischen Staaten als Seelsorger oder Lehrer an öffentlichen Schulen 
tätig sind, der Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sichsischen 
Staatsministerien. 
Im übrigen ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu verfahren. 
* 49. 
Gebühren. 
1. Die Gebühren betragen für die erste Prüfung und für die Wiederholungs- 
prüfung je 80 -—, für jede Erweiterungsprüfung 40 M. 
2. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von 
dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krank- 
heit oder andere außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung 
aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen 
Fällen bleiben sie der Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende 
geführt ist oder nicht. 
II. Die pädagogische Prüfung. 
8 50. 
Pädagogische Prüfungsämter. 
Die pädagogische Prüfung wird am Schlusse der zweijährigen Vorbereitungs- 
zeit an der Schule, der der Kandidat zu seiner Ausbildung zuletzt überwiesen 
war, vor einem Pädagogischen Prüfungsamt abgehalten, das sich zusammensetzt 
aus einem Regierungsvertreter als Vorsitzendem, dem Direktor und den mit der 
Ausbildung der Kandidaten beauftragten Lehrern der Schule. Weitere Mitglieder 
können durch das zuständige Staatsministerium ernannt werden.
	        
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