(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 231
861.
Zulassung zur Prüfung.
1. Die Meldungen der Kandidaten sind von dem Direktor der Anstalt, an
welcher sie das zweite Vorbereitungsjahr ablegen, Mitte Jannar bzw. Mitte Juli
dem Staatsministerium einzureichen. Zugleich ist über jeden Kandidaten eine von
dem Direktor in Gemeinschaft mit den beauftragten Lehrern festgestellte Beurteilung
vorzulegen; dabei ist anzugeben, ob der Kandidat zurzeit geeignet oder nicht geeignet
für die Zulassung zu der Prüfung erscheint.
2. Das Staatsministerium entscheidet auf Grund der eingereichten Beurtei-
lungen über die Zulassung der Kandidaten und teilt dem Direktor die Zeit der
Prüfung mit.
3. Kandidaten, denen der Erlaß der Vorbereitungszeit ganz oder teilweise in
Aussicht gestellt ist, haben ihre Meldung spätestens drei Monate vor dem Schlusse
des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung stattfindet, an das Staatsministerium
zu richten. Dieses überweist sie einer Anstalt zur Prüfung.
8 62.
Schriftliche Prüfung.
Der Kandidat hat eine Hausarbeit aus der Unterrichts= und Erziehungslehre
anzufertigen; er kann sich den Gegenstand selbst wählen, die Wahl bedarf aber
der Zustimmung des Direktors. Die Wahl und Bestätigung der Aufgabe muß
spätestens zwei Monate vor dem Abgabetermin erfolgen. Die Arbeit soll an die
Erfahrungen anknüpfen, die der Kandidat während der Vorbereitungszeit gemacht
hat. Er soll weniger fremde Meinungen über den Gegenstand ausführlich wieder-
geben, als seine eigene durch die praktische Beschäftigung gewonnene Ansicht dar-
legen und wissenschaftlich begriünden. Die Arbeit ist drei Monate vor dem Schluß
des zweiten Vorbereitungsjahres abzuliefern. Wenn der Kandidat nachweislich
ohne seine Schuld verhindert gewesen ist, die Arbeit rechtzeitig zu vollenden, kann
ihm durch das Staatsministerium eine weitere Frist von höchsteus vier Wochen
gewährt werden. Die Vorschriften des § 37, 4 sind auf diese Arbeiten anzuwenden.
Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die vom Staatsministerium
der Anstalt als Auswärtige zur Prüfung überwiesen sind (§ 51, 3). Sie haben
alsbald nach der Überweisung eine Arbeit über eine selbstgewählte Aufgabe dem
Direktor der Anstalt einzusenden.
1918. 60