Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 231 
861. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Die Meldungen der Kandidaten sind von dem Direktor der Anstalt, an 
welcher sie das zweite Vorbereitungsjahr ablegen, Mitte Jannar bzw. Mitte Juli 
dem Staatsministerium einzureichen. Zugleich ist über jeden Kandidaten eine von 
dem Direktor in Gemeinschaft mit den beauftragten Lehrern festgestellte Beurteilung 
vorzulegen; dabei ist anzugeben, ob der Kandidat zurzeit geeignet oder nicht geeignet 
für die Zulassung zu der Prüfung erscheint. 
2. Das Staatsministerium entscheidet auf Grund der eingereichten Beurtei- 
lungen über die Zulassung der Kandidaten und teilt dem Direktor die Zeit der 
Prüfung mit. 
3. Kandidaten, denen der Erlaß der Vorbereitungszeit ganz oder teilweise in 
Aussicht gestellt ist, haben ihre Meldung spätestens drei Monate vor dem Schlusse 
des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung stattfindet, an das Staatsministerium 
zu richten. Dieses überweist sie einer Anstalt zur Prüfung. 
8 62. 
Schriftliche Prüfung. 
Der Kandidat hat eine Hausarbeit aus der Unterrichts= und Erziehungslehre 
anzufertigen; er kann sich den Gegenstand selbst wählen, die Wahl bedarf aber 
der Zustimmung des Direktors. Die Wahl und Bestätigung der Aufgabe muß 
spätestens zwei Monate vor dem Abgabetermin erfolgen. Die Arbeit soll an die 
Erfahrungen anknüpfen, die der Kandidat während der Vorbereitungszeit gemacht 
hat. Er soll weniger fremde Meinungen über den Gegenstand ausführlich wieder- 
geben, als seine eigene durch die praktische Beschäftigung gewonnene Ansicht dar- 
legen und wissenschaftlich begriünden. Die Arbeit ist drei Monate vor dem Schluß 
des zweiten Vorbereitungsjahres abzuliefern. Wenn der Kandidat nachweislich 
ohne seine Schuld verhindert gewesen ist, die Arbeit rechtzeitig zu vollenden, kann 
ihm durch das Staatsministerium eine weitere Frist von höchsteus vier Wochen 
gewährt werden. Die Vorschriften des § 37, 4 sind auf diese Arbeiten anzuwenden. 
Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen, die vom Staatsministerium 
der Anstalt als Auswärtige zur Prüfung überwiesen sind (§ 51, 3). Sie haben 
alsbald nach der Überweisung eine Arbeit über eine selbstgewählte Aufgabe dem 
Direktor der Anstalt einzusenden. 
1918. 60
	        
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