232 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
Die Arbeiten werden von einem Mitgliede des Pädagogischen Prüfungsamtes
durchgesehen und beurteilt und mit einer gutachtlichen Außerung des Direktors
dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes (siehe § 50) nach dessen Anordnung zugestellt.
Bei der Beurteilung ist die Art der Darstellung und die Befähigung zu gutem
deutschen Ausdruck zu bewerten (siehe § 55 Abs. 1).
§ 53.
Lehrprobe.
Den Kandidaten werden Aufgaben für zwei Lehrproben gestellt. Die Auf-
gaben sind 24 Stunden vorher mitzuteilen. Sie sollen, abgesehen von besonderen
Ausnahmefällen, mit dem in der letzten Zeit von dem Kandidaten erteilten Unter-
richt in Zusammenhang stehen, doch soll ein neuer Stoff behandelt werden. Vor
Beginn des Unterrichts hat der Kandidat dem Vorsitzenden einen schriftlichen
Entwurf zu übergeben, aus dem der beabsichtigte Gang der Lehrstunden ersichtlich
sein muß. Mindestens eine Lehrprobe von etwa 30 Minuten ist, und zwar in
Gegenwart der Mitglieder des Prüfungsamtes, abzuhalten.
§ 64.
Mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung wird in Gegenwart der Mitglieder des Prüfungs-
amtes und aller zu prüfenden Kandidaten in Form einer Besprechung abgehalten.
Die Kandidaten haben zu zeigen, inwieweit sie die in der Ordnung der praktischen
Ausbildung für das höhere Lehramt enthaltenen Aufgaben und Anweisungen mit
Verständnis erfaßt haben und Rechenschaft darüber geben können. Die Auswahl
der Gegenstände der Prüfung ist dem Vorsitzenden überlassen; er bestimmt auch
die Mitglieder, die in den einzelnen Gegenständen zu prüfen haben, soweit er nicht
selbst die Prüfung übernimmt. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen.
8 55.
Ergebnis der Prüfung.
Das Prüfungsamt stellt in gemeinsamer Beratung das Urteil über die
Prüfung fest. Hierbei sollen neben dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung, der
Lehrproben und der mündlichen Prüfung besonders die Beebachtungen über die