Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Hachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 48.
Inhalt: Ministerialverordnung über künstliche Düngemittel. S. 239. — Ministerialverordnung über
das Sammeln von GBucheckern. S. 250. — Minifslerialbekanntmachung über die „Demmer-=
stiftung für Arbeiter. S. 241. —. Inhaltsverzeichnik aus dem Geiche-Gesepblatl 5. 241.—
Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Weich.
(Nr. 164.) Ministerialverordnung vom 10. August 1918 über künstliche Düngemittel.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August
1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 999) bestimmen wir:
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
2. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, Betriebe zu schließen,
deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten als
unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Bundesratsverordnung oder
auf Grund ihrer auferlegt werden.
Weimar, den 10. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 165.) Ministerialverordnung vom 4. September 1918 über das Sammeln von Bucheckern.
In Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement
der Finanzen, bestimmen wir auf Grund der Verordnung über Bucheckern vom
30. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 987) folgendes:
1918.
Ausgegeben in Weimar am 3. Oktober 1918. 61