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. Die im Bereiche des Großherzogtums gesammelten Bucheckern dürfen,
soweit sie an Sammelstellen abgeliefert werden, nur an im Großherzogtum
errichtete Abnahmestellen abgegeben werden.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren errichten Abnahmestellen, an die
die gesammelten Bucheckern abgeliefert werden können.
In den Großherzoglichen Forsten erteilen die Großherzoglichen Forst-
revierverwaltungen nach Maßgabe der Verordnung vom 8. September
1851 die Ermächtigung zum Sammeln von Bucheckern. Sie setzen die
näheren Bedingungen und den Umfang des Sammelns fest. Sie be-
stimmen, inwieweit die Sammler Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen
und Wegschaffen der Bucheckern zu treffen haben. Sie setzen die an den
Eigentümer oder Forstnutzungsberechtigten zu zahlende Vergütung fest.
Die gleichen Bestimmungen treffen für alle übrigen Buchenbestände
die Großherzoglichen Bezirksdirektoren.
Bei Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung von Nr. 2 dieser
Verordnung ergeben, entscheidet endgültig, falls die Beschwerde gegen die
Entscheidung einer Großherzoglichen Forstrevierverwaltung erhoben wird,
das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement der
Finanzen. Auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Großherzoglichen
Bezirksdirektoren entscheidet endgültig das Großherzogliche Staats-
ministerium, Departement des Innern.
Der Schlagschein (§ 7 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs-
ernährungsamts) wird von der Abnahmestelle, an die geliefert worden
ist, ausgestellt. Er wird erst durch Gegenzeichnung des Großherzoglichen
Bezirksdirektors gültig. .
Ueber die Schlagscheine ist vom Großherzoglichen Bezirksdirektor
und bei den Abnahmestellen eine Liste zu führen.
Wer den auf Grund von Nr. 2 dieser Verordnung erlassenen Vor-
schriften der Großherzoglichen Forstrevierverwaltungen und Bezirks-
direktoren zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
mit Geldstrafe bis zu 1000 -“ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Weimar, den 4. September 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Antentsch.