Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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. Die im Bereiche des Großherzogtums gesammelten Bucheckern dürfen, 
soweit sie an Sammelstellen abgeliefert werden, nur an im Großherzogtum 
errichtete Abnahmestellen abgegeben werden. 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren errichten Abnahmestellen, an die 
die gesammelten Bucheckern abgeliefert werden können. 
In den Großherzoglichen Forsten erteilen die Großherzoglichen Forst- 
revierverwaltungen nach Maßgabe der Verordnung vom 8. September 
1851 die Ermächtigung zum Sammeln von Bucheckern. Sie setzen die 
näheren Bedingungen und den Umfang des Sammelns fest. Sie be- 
stimmen, inwieweit die Sammler Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen 
und Wegschaffen der Bucheckern zu treffen haben. Sie setzen die an den 
Eigentümer oder Forstnutzungsberechtigten zu zahlende Vergütung fest. 
Die gleichen Bestimmungen treffen für alle übrigen Buchenbestände 
die Großherzoglichen Bezirksdirektoren. 
Bei Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung von Nr. 2 dieser 
Verordnung ergeben, entscheidet endgültig, falls die Beschwerde gegen die 
Entscheidung einer Großherzoglichen Forstrevierverwaltung erhoben wird, 
das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement der 
Finanzen. Auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Großherzoglichen 
Bezirksdirektoren entscheidet endgültig das Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departement des Innern. 
Der Schlagschein (§ 7 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs- 
ernährungsamts) wird von der Abnahmestelle, an die geliefert worden 
ist, ausgestellt. Er wird erst durch Gegenzeichnung des Großherzoglichen 
Bezirksdirektors gültig. . 
Ueber die Schlagscheine ist vom Großherzoglichen Bezirksdirektor 
und bei den Abnahmestellen eine Liste zu führen. 
Wer den auf Grund von Nr. 2 dieser Verordnung erlassenen Vor- 
schriften der Großherzoglichen Forstrevierverwaltungen und Bezirks- 
direktoren zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und 
mit Geldstrafe bis zu 1000 -“ oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Weimar, den 4. September 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Antentsch. 
 
	        
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