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Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die nach den festgestellten Vieh-
standsverzeichnissen auf sie entfallenden Beträge an die Orts steuereinnehmer
pünktlich abzuführen. Diese haben gemäß § 8 der Ministerialverordnung vom
20. September 1912 für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung der Beiträge
an die Großherzoglichen Rechnungsämter zu sorgen. ·
Weimar, den 16. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Fürden Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 172.) Ministerialbekanntmachung über die Steuerstellen für die Erhebung der Abgabe
von Geldumsätzen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs sind
als zuständige Steuerstellen für die Erhebung der Abgabe von Geldumsätzen
(Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1918,
Reichsgesetzblatt S. 799) die Großherzoglichen Zollämter in Weimar und Eisenach
bestellt worden.
Weimar, den 21. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der EGinanzen.
Or. Aeumann i. V.
(Nr. 173.) Ministerialbekanntmachung über die Annahme von Anträgen in Reichsschuldbuch-
sachen durch die Sparkassen in Ilmenau, Apolda, Vacha und Weida.
Der Reichskanzler hat auf Grund von § 15 Abs. 2 des Reichsschuldbuchgesetzes
die Sparkassen in Ilmenau, Apolda, Vacha und Weida als berechtigt bezeichnet,
Anträge in Reichsschuldbuchsachen ohne Begrenzung des Betrags entgegenzunehmen.
Weimar, den 22. August 1918.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.