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betreffend Anderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu
erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 577), wird
die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert.
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Abs. VI folgen den Wortlaut:
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) beträgt für
die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte:
im Orts= und — — . T12 9,
im sonstigen Verkber 10 „,
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte:
im Orts- und Nachbarortsverkehr. .. 15 „,
im sonstigen Verker .... 20,,.
2.Jm§8,,Drucksachen«erhältderAbs.XlIfolgendenWortlaut:
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe beträgt:
bis 50 g einschließlich . . 565 5 9,
über 50 „100, „ 77½ „
„ 100 „ 250 „ „ ...... .15,,,
„ 250 „ 500 „ „ 25 „,
„ 500 g „ 1 kg „ 35 „
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr einschliegluch der neichsabgabe:
bis 50 g tinschliehlich. . 5 9,
über 50 „ 100 „ „ . 17½⅛ „
„ 100 „ 1 kg „ ... .. .15,,,
,, 1kg,, 2 „ „ d25 „,
„ 2 „ „ 3 „ „ 35 „
Für von der Reichsabgabe befreite Truchachen, die
1. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften
vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die
sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften
befassen, oder
2. nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten,
wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder
Zeitungsverleger verschickt werden,
beträgt die Gebühr:
bis 50 g einschließlig 3
über 50 „ 100 „ „ 5 „,
„ 100 „ 250 „ „ 10 „
„ 250 „ 500 „ „ .... ...20,,,
,,5009,, 1 kg „ . 30 „