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9. In demselben 8 (18) ist im Abs. XVI unter 3b zu setzen statt „28 F“:
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10. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs. V hinter Postanweisungsgebühr“
ein zuschalten:
und der Reichsabgabe
11. Im § 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. U# folgenden Wortlaut:
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschlehlich der Reichsabgabe beträgt:
bis 5 “ einschließlich .16 Z,
über 5 „ 100 „ „ 25 „
„ 100 „ 200 „ „ 40 „
„ 200 „ 400 „„ „ 50 „,
„ 400 „ 600 „ „ 60 „
„ 600 „ 800 „ „ . 70 „
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Cnpfangsbestäligung ist auch die Karte,
nach der Gebühr für Postkarten (§ 7, V)), freizumachen.
12. In demselben § (20) ist im Abs. XV1 und 2 hinter „Postanweisungsgebühr“
und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten:
einschließlich der Reichsabgabe
13. Im 8§ 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch.
den Absender“ ist im Abs. VI 2 hinter „Telegramm“ einzuschalten:
und die Reichsabgabe
14. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts- und Nachbarortsverkehr“ erhält
der Abs. Ifolgenden Wortlaut:
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= und Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts)
beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe:
freigemacht bis 20 g einschließliie 10 J,
über 20 „ 250 „„ „ 15 „
nichtfreigemacht „ 20 „ . .. 20,,
über 20 „250, „J 30 „
15. In demselben § (37) ist im Abs. II statt „7½“ zu setzen:
10
16. Der § 59 einschließlich der Überschrift erhält folgende Fassung:
Porto und Versicherungsgebühr für Reisegepäck.
§ 59. I Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewicht von 50 kg
übergeben.
II Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete geltenden
Sätzen (einschließlich der Reichsabgabe) zu entrichten.