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Regierungsblatt
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Jahrgang 1918.
Nr. 57.
Inhalt: Ministerialverordnung über Berhütung der Verbreitung von Partflechten und scheerenben
Slechten sowie von anderen ansteckenden Krankheiten durch Barbiere, Friseure und Perücken-
macher. S. 283. — Ministerialbekanntmachung über Azetylenapparate. S. 287. — Inhalts-
verzeichnis aus dem Weichs-Gesetzblatt. S. 287. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt
kür das Deutsche Reich. S. 288.
(Nr. 212.) Ministerialverordnung vom 24. Oktober 1918 über Verhütung der Verbreitung
von Bartflechten und scheerenden Flechten sowie von anderen ansteckenden
6 Krankheiten durch Barbiere, Frisenre und Perückenmacher.
Zur Verhütung der Verbreitung von Bartflechten und scheerenden Flechten sowie
von anderen ansteckenden Krankheiten durch Barbiere, Friseure und Perückenmacher
gerordnen wir folgendes:
§ 1.
Die dem Geschäftsbetriebe der Barbiere und Friseure dienenden Räume dürfen
nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht als Schlafräume benutzt werden.
Sie sind stets sauber zu halten, täglich vor Beginn des Geschäftsbetriebs feucht
aufzuwischen sowie ausreichend zu lüften; die Möbel und Geräte müssen sorgfältig
gesäubert werden. Geschnittene Haare sind sofort zusammenzukehren und zu be-
seitigen. Hunde und Katzen dürfen in den Räumen nicht geduldet werden.
In den Geschäftsräumen müssen sich folgende Geräte befinden:
1. eine an die Wasserleitung angeschlossene Waschgelegenheit oder, wo eine
Wasserleitung nicht vorhanden ist, ein ausreichender Vorrat an reinem
Wasser sowie Tücher zum Abtrocknen für das Personal. Die Wasch-
gelegenheit und die Tücher müssen sich an einer für die Kunden sicht-
baren Stelle befinden;
1913.
Ausgegeben in Weimar am 25. November 1918. 71