292
Diese beträgt für die kinderlos verheirateten Beamten usw. mindestens 500 -#
und höchstens 1000 — und wird im einzelnen wie folgt berechnet:
Zu einem Grundbetrage von 250 4 tritt hinzu der volle Betrag des
Monatsgehalts einschließlich etwaiger pensionsfähiger staatlicher Zulagen. Dem
Jahresgehalte sind für in Natur gewährte, auf die Besoldung nicht aufgerechnete,
freie Dienstwohnung oder die für solche gewährte Entschädigung hinzuzurechnen:
800 = bei Geistlichen (siehe § 13 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember
1917) und
350 “ bei Volksschullehrern und Lehrerinnen (siehe § 5 des Gesetzes über
die Besoldung der Volksschullehrer vom 20. März 1914).
Der sich bei dieser Berechnung ergebende Betrag wird, soweit er unter 500 =
zurückbleibt, auf 500 -4 erhöht, soweit er 1000 überschreitet, auf 1000 =
ermäßigt.
2.
Verheiratete Beamte usw. mit Kindern erhalten für jedes zu berücksichtigende
Kind eine weitere Zulage von 10 vom Hundert der sich nach Nr. 1 ergebenden
Gesamtzulage.
3.
Die unverheirateten Beamten usw. erhalten als einmalige Kriegstenerungs-
zulage 70 vom Hundert der für kinderlos Verheiratete geltenden Zulage, also
mindestens 350 MA und höchstens 700 .
4.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflegekinder,
wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich (ohne entsprechende Gegenleistung)
unterhalten werden müssen, weil sie sich noch in Schul= oder Berufsausbildung
befinden oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand der Kinder
oder Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. In der Regel werden
daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die eigenes Einkommen in solcher Höhe
haben, daß es elterliche Aufwendungen in der Hauptsache entbehrlich macht, oder
deren Unterhalt dadurch, daß sie zu militärischen Dienstleistungen eingezogen sind usw.,
den Eltern nicht mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder Verdienst bis
zu 30 monatlich wird in der Regel das Kind von der Berücksichtigung nicht
ausschließen.