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5.
Ledige, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungsgesetzes
vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, das heißt sie überwiegend unter-
halten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Ledige
zum Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt
überwiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste Zulage zusteht.
6.
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende
Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen.
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen,
den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten gleichzuachten.
7.
Frauen sind den verheirateten Beamten usw. mit Kindern gleichzustellen, wenn
sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind und Kinder im Sinne der Bestim-
mung unter Nr. 4 unterhalten.
Im übrigen sind Beamtinnen usw. als Ledige anzusehen. Dazu gehören
auch Frauen, deren Männer als Nichtbeamte im Heeresdienst stehen, auch wenn
sie Kinder haben.
8.
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte oder Hilfsbeamte im Staatsdienst
u#w.# sind, so werden die Teuerungsbezüge nur einmal, und zwar mit dem jeweilig
höheren Betrage gezahlt.
9.
Beamte usw. im Vorbereitungsdienst erhalten die Kriegsteuerungszulage, sofern
sie entgeltlich beschäftigt werden.
10.
In den Ruhestand versetzte, gegen Vergütung wiederbeschäftigte Staats-
beamte usw. dürfen nicht außerdem die für Beamte usw. im Ruhestand vorgesehene
Kriegsbeihilfe erhalten.
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