Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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5. 
Ledige, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungsgesetzes 
vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher 
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, das heißt sie überwiegend unter- 
halten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Ledige 
zum Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt 
überwiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste Zulage zusteht. 
6. 
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende 
Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen. 
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen, 
den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten gleichzuachten. 
7. 
Frauen sind den verheirateten Beamten usw. mit Kindern gleichzustellen, wenn 
sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind und Kinder im Sinne der Bestim- 
mung unter Nr. 4 unterhalten. 
Im übrigen sind Beamtinnen usw. als Ledige anzusehen. Dazu gehören 
auch Frauen, deren Männer als Nichtbeamte im Heeresdienst stehen, auch wenn 
sie Kinder haben. 
8. 
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte oder Hilfsbeamte im Staatsdienst 
u#w.# sind, so werden die Teuerungsbezüge nur einmal, und zwar mit dem jeweilig 
höheren Betrage gezahlt. 
9. 
Beamte usw. im Vorbereitungsdienst erhalten die Kriegsteuerungszulage, sofern 
sie entgeltlich beschäftigt werden. 
10. 
In den Ruhestand versetzte, gegen Vergütung wiederbeschäftigte Staats- 
beamte usw. dürfen nicht außerdem die für Beamte usw. im Ruhestand vorgesehene 
Kriegsbeihilfe erhalten. 
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