Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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B 
Einmalige Kriegsbeihilfen 
für im Rubestande befindliche Staatsbeamte, Gelstliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen 
sowie für Hinterbliebene von Staatsbeamten, Geistlichen und Wolksschullehrern. 
1. 
Die im Ruhestande befindlichen Staatsbeamten, Geistlichen, Volksschullehrer 
und Lehrerinnen erhalten eine außerordentliche einmalige Kriegsbeihilfe nach folgen- 
den Bestimmungen: 
Die Kriegsbeihilfe beläuft sich auf mindestens 50 vom Hundert, höchstens 
aber auf 100 vom Hundert desjenigen Betrags, der an einmaliger Kriegsteuerungs- 
zulage (siehe A) unter Zugrundelegung des von dem Beamten zuletzt bezogenen 
Gehalts zu bewilligen sein würde, wenn der Beamte noch im Dienst wäre. 
2. 
Die Bestimmung unter 1 findet auch auf die gesetzliche Witwen- und Waisen- 
gelder beziehenden Hinterbliebenen von Staatsbeamten, Geistlichen und Volksschul- 
lehrern Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß 
1. Witwen, wenn sie zu berücksichtigende Kinder haben, den verheirateten 
Beamten usw. mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen sind. 
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Haus- 
stand führen, den kinderlos verheirateten Beamten usw., andernfalls den 
unverheirateten gleichzuachten. 
Hinsichtlich der Zusatzbewilligungen für unversorgte Kinder finden 
die Bestimmungen unter A Ziffer 2 entsprechende Anwendung. 
2. Daß unversorgte Vollwaisen und solche unversorgte Waisen, deren 
Mütter ihr Recht auf Witwengeld verloren haben, eine einmalige Kriegs- 
beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert bis 100 vom Hundert der für 
die entsprechende Kinderzahl der aktiven Beamten zuständigen einmaligen 
Kriegsteuerungszulage erhalten. 
3. 
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege- 
kinder, wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich (ohne entsprechende Gegen- 
leistung) unterhalten werden müssen, weil sie sich noch in Schul= oder Berufs- 
ausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand der 
Kinder oder Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. In der Regel
	        
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