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9.
In Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt usw. ruht, ist auch die
Kriegsbeihilfe nicht zahlbar.
10.
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der ein-
maligen Kriegsbeihilfe ist der 1. September 1918.
11.
Die zahlbaren Beträge sind auf volle Mark nach oben abzurunden.
12.
Werden an Angehörige von Beamten usw. und von Ruhegehaltsempfängern,
die länger als 6 Monate im Kriege vermißt sind, Vorschüsse in Höhe der Hinter-
bliebenenbezüge gezahlt, so sind ihnen ebenfalls entsprechende Vorschüsse in Höhe
der für sie in Betracht kommenden laufenden und einmaligen Kriegsbeihilfen zu
gewähren.
(Nr. 219.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 144 bis 151 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 6503. Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend
die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878. Vom
28. Oktober 1918.
„ 6504. Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung. Vom 28. Oktober 1918.
„ 6505. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Loth-
ringens vom 31. Mai 1911. Vom 28. Oktober 1918.
„ 6506. Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über Atzalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917
(Reichs-Gesetzblatt S. 1117). Vom 25. Oktober 1918.
"„ 6507. Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel und Teigwaren.
Vom 27. Oktober 1918.
„„ 6508. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen
vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Zigarettentabak.
Vom 27. Oktober 1918.
„ 6509. Verordnung über Kartoffeln. Vom 30. Oktober 1918.
„ 6510. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per-
sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 31. Oktober 1918.