Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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In diesem Sinne ersuchen wir die Arbeiter= Soldaten= und sich sonst noch 
bildenden Räte, ihre Pflicht zu erfüllen, um die neugeschaffene Ordnung zu stützen. 
Weimar, den 14. November 1918. 
Der Staatskommissar der republikanischen provisorischen Regierung 
in Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Baubert. 
  
(Nr. 225.) Bekanntmachung über die Sammlung von Veröffentlichungen durch das Kriegs- 
archiv der Universitätsbibliothek Jena. 
alrbeiter= und Soldatenräte in Sachsen-Weimar--Eisenach. 
Aufrufe, Flugblätter, Plakate, sowie sonstige Drucksachen, die für die Offentlich- 
keit bestimmt sind, erbitten wir je zwei Exemplare zu senden: an das 
Kriegsarchiv der Universitätsbibliothek Jena, sowie an den Unter- 
zeichneten. 
Weimar, den 15. November 1918. 
Für die republikanische probvisorische Regierung. 
Baudert, Staatskommissar. 
  
(Nr. 226.) Amnestie-Erlaß vom 19. November 1918. 
I. Alle bis zum heutigen Tage noch nicht rechtskräftig erledigten Unter- 
suchungen werden niedergeschlagen, soweit sie Straftaten betreffen, die vor 
dem heutigen Tage begangen sind und entweder 
1. in den §§ 80—86, 92—145 a des Reichsstrafgesetzbuches unter Strafe 
gestellt sind, oder 
2. mit keiner schwereren Strafe bedroht sind als mit Freiheitsstrafe bis 
zu einem Jahre oder mit Geldstrafe, allein oder neben Haft oder in 
Verbindung mit einander oder mit Nebenstrafen. 
II. 1. Alle bis zum heutigen Tage auf Grund der §§ 80—86, 92—145a 
des Reichsstrafgesetzbuchs rechtskräftig erkannten Strafen werden, 
soweit sie noch nicht vollstreckt sind, erlassen.
	        
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