Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Im Anschluß hieran werden weiter die von der bisherigen Regierung des 
Großherzogtums Sachsen erlassenen, bisher aber nicht veröffentlichten Verord— 
nungen, nämlich: · 
5. die Verordnung, die Ubergangsabgabe für Bier und Malz im Vorder- 
gericht Ostheim betreffend, und 
6. die Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes gegen die Steuer- 
flucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 951) 
hiermit veröffentlicht und in Kraft gesetzt. 
Weimar, den 19. November 1918. 
Die probisorische RKegierung in Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Der Staatskommissar. 
Baudert. 
1. Gesetz über die Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 23. Juni 1918, betreffend eine 
Ergänzung des Nachtragsgesetzes vom 7. März 1917 über Versicherung von Kriegs- 
zuschlägen. Vom 19. November 1918. 
Das zur Ergänzung des Nachtragsgesetzes vom 7. März 1917 über Ver- 
sicherung von Kriegszuschlägen erlassene provisorische Gesetz vom 23. Juni 1918 
(Regierungsblatt von 1918, S. 117) bleibt fortan als definitives Gesetz in 
Wirksamkeit. 
Weimar, den 19. November 1918. 
Die provisorische Kegierung in Sachsen-Weimar-Gisenach. 
Staatskommissar Baudert. Dr. Neumann i. V. 
2. Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver- 
waltungssachen in der Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 
1900. Vom 19. November 1918. 
§ 1. 
Die Gebühren der Ortstaxatoren im § 139 des Gesetzes über das Kosten- 
wesen in Gerichts= und Verwaltungssachen werden um fünfzig vom Hundert erhöht. 
Die bei der Erhöhung einzelner Gebührenansätze sich ergebenden Pfennigbeträge 
sind nach oben durch fünf teilbar abzurunden. 
8 2. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch andere Gebühren im dritten 
Abschnitt des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen
	        
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