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Erzeugnisse im Vordergericht Ostheim, für dieses, d. i. für den Bezirk des Amts-
gerichts Ostheim, mit Ausnahme der Orte Melpers. Birx und Frankenheim,
was folgt: »
Die mit Verordnung vom 15. August 1917, die Übergangsabgabe
für Bier und Malz betreffend, erfolgte Regelung, nach welcher der
Berechnung der Übergangsabgabe für die Zeit vom 1. August 1917 bis
zum 30. September 1918 eine Mindestmalzmenge von 9,5 kg zu Grunde
zu legen ist, bleibt auch nach dem 30. September 1918 bis auf weiteres
in Kraft.
Weimar, en 19. November 1918.
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach.
Staatskommissar Baudert. Dr. Neumann i. V.
6. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918
(Reichs-Gesetzblatt S. 951). Vom 19. November 1918.
1.
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorgesehene Verwendung der Steuern
für die Gemeinden findet in folgender Weise statt:
Die politische Gemeinde erhält zunächst den Stenerbetrag, den sie erheben
würde, wenn der Steuerpflichtige noch in der Gemeinde wohnen oder sich auf-
halten würde; der Rest wird zwischen der politischen und der Schulgemeinde zu
gleichen Teilen geteilt. Kommen im einzelnen Fall mehrere Gemeinden (politische
oder Schulgemeinden) in Frage, so erfolgt die Verteilung nach dem Maßstabe, der
für die Verteilung der Einkommensteuer in den politischen Gemeinden zu Grunde
zu legen ist. Im Fall des § 3 Satz 3 des Gesetzes nimmt das Staatsministerium
(Departements des Kultus und des Innern) die Verteilung der drei Fünftel vor,
wobei die jeweilige besondere Lage des Falles maßgebend sein wird.
g 2.
Über den Antrag auf Freistellung nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes entscheidet
das Erbschaftssteueramt in Weimar. Gegen die Entscheidung ist nach § 21 Abft. 2
des Gesetzes zugunsten des Steuerpflichtigen die Rechtsbeschwerde an den Reichs-
finanzhof zulässig.
Weimar, den 19. November 1918.
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach.
Staatskommissar Baudert. Dr. Neumann i. V.
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