310
ab ebenfalls um die Hälfte zu erhöhen. Die vollzogene Erhöhung ist dem
zuständigen Bezirksdirektor bis zum 15. Januar 1919 mitzuteilen.
3. Es wird erwartet, daß auch die Gemeinden mit Schlachthauszwang, die
die Fleischbeschaugebühren durch Ortsgesetz geregelt haben, mit Rücksicht
auf die bestehende Teuerung die Bezüge der Beschauer entsprechend erhöhen.
Weimar, den 15. November 1918.
Staatsministerium, Inneres.
Sledogt i. V.
(Nr. 229.) Ministerialverordnung vom 16. November 1918 über die Verlängerung der Amts-
dauer von Mitgliedern der Handelskammer.
Di- Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer für Sachsen-Weimar-Eisenach,
die in den Ministerialverordnnungen vom 12. September 1915, 5. August 1916
und 25. November 1917 (Regierungsblatt S. 224, 194, 249) erwähnt sind,
wird weiter um 1 Jahr verlängert.
Weimar, den 16. November 1918.
Der Staatskommissar. Staatsministerium, Inneres.
Baudert. Slevogt i. B.
(Nr. 230.) Ministerialverordnung vom 18. November 1918 über die Bekämpfung des
Kartoffelkrebses.
Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung über die Bekämpfung von
Pflanzenkrankheiten vom 30. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 745) wird
bestimmt:
§ 1.
Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte an Kartoffeln unter-
liegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffel-
krebses.
Die Aufsicht üben die Gemeindevorstände sowie die Sammelstellen für Pflanzen-
schutz aus. In Ausführung der Aufsicht dürfen Kartoffelpflanzen und deren
Teile, insbesondere Knollen in angemessenem Umfange für die erforderlichen Unter-
suchungen entnommen werden.