Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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8 2. 
Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepflanzten oder aufgespeicherten Kar— 
toffeln sind sofort dem Gemeindevorstand anzuzeigen. Die Anzeigepflicht liegt bei 
Kartoffelpflanzungen dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks und in dessen 
Abwesenheit dem Verwalter ob; bei Vorräten dem, der sie in Verwahrung hat. 
Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer Seite bereits Anzeige 
erstattet worden ist. Der Gemeindevorstand hat die Anzeigen unverzüglich an die 
Hauptsammelstelle für Pflanzenschutz in Jena weiter zu leiten. 
83. 
Auf dem Felde, das krebskranke Kartoffeln getragen hat, sollen die Rückstände 
der Kortoffelpflanzen, insbesondere Knollen sorgfältig zusammengebracht und ver— 
brannt werden. 
8 4. 
Die auf einem solchen Felde geernteten Kartoffeln dürfen: 
1. nicht als Pflanzkartoffeln verwendet, 
2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem Betriebe, in dem sie gebaut 
worden sind, entfernt, 
3. nur in gekochtem oder gedämpftem Zustande verfüttert werden. 
Auch die Abfälle solcher Kartoffeln müssen sorgfältig gesammelt und vor dem 
Verfüttern gekocht oder sonst verbrannt werden. 
In Betrieben, in denen Fabriken für die Verarbeitung von Kartoffeln be- 
stehen, werden die auf verseuchten Feldern geernteten Knollen am besten ihnen zu- 
geführt. Im übrigen ist jeder Transport nach Möglichkeit zu vermeiden, da auch 
die an den Knollen haftende Erde den Krankheitserreger enthält. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 findet auf die nach § 1 erfolgenden Unter- 
suchungen keine Anwendung. 
§ 5. 
Auf dem Felde, auf dem krebskranke Kartoffeln festgestellt worden sind, dürfen 
nur die von dem Gemeindevorstand genehmigten Kartoffelsorten gebaut werden. 
Bei dieser Einschränkung verbleibt es bis sie von dem Gemeindevorstand ausdrück- 
lich aufgehoben wird. 
Weitergehende polizeiliche Anordnungen über die Benutzung des verseuchten 
Grundstücks sind zulässig. 
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