Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 283.) Ministerialbekanntmachung über den dritten Nachtrag zu der Prüfungsordnung 
für die Kandidaten des geistlichen Amtes in der evangelischen Landeskirche 
vom 13. Februar 1889. 
Die Vorschrift unter IIA 7b der Prüfungsordnung wird durch folgende ersetzt: 
Das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums sowie ein Zeugnis 
darüber, daß der Kandidat auch im Hebräischen die für das erfolgreiche Studium 
der Theologie erforderlichen Kenntnisse durch eine Prüfung vor einer zuständigen 
Behörde nachgewiesen hat, sofern dies nicht bereits aus dem Reifezeugnis hervor- 
geht. Ist der Kandidat Abiturient eines Realgymnasiums, so hat er außerdem 
ein Zeugnis darüber beizubringen, daß er die Ergänzungsprüfung im Lateinischen 
und Griechischen vor einer zuständigen Behörde bestanden hat. Die Ergänzungs- 
prüfung im Lateinischen ist nicht erforderlich, wenn das Reifezeugnis im Lateini- 
schen das uneingeschränkte Prädikat genügend ausweist. 
Wird die Nachprüfung im Hebräischen nicht spätestens am Ende des zweiten 
Semesters und die Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen nicht vor 
dem Beginn des theologischen Studiums abgelegt, so wird der seit diesen Zeit- 
punkten bis zum Bestehen der Prüfungen verstreichende Zeitraum auf die Studien= 
zeit nicht angerechnet. 
Weimar, den 14. November 1918. 
Der Kirchenrat. 
Or. Wuttig i. V. 
  
(Nr. 234.) Ministerialbekanntmachung über Erhöhung der Gebühren für Prüfung über- 
wachungspflichtiger Anlagen. 
Auf Antrag des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb in 
Gotha genehmigen wir, daß mit Rücksicht auf die Kriegsteuerung die Gebühren 
für die im staatlichen Auftrage vorgenommene Prüfung und Überwachung der 
Dampfkessel wie auch die Gebühren für die Prüfung der übrigen im staatlichen 
Auftrage überwachten Anlagen bis auf weiteres durch einen Kriegszuschlag von 
40 vom Hundert und zwar rückwirkend vom 1. April 1918 ab erhöht werden. 
Die Erhöhung erstreckt sich nicht auf die Gebühren für die Prüsung von Kraft- 
fahrzeugen und Kraftfahrzeugführern, da deren Festsetzung nach § 6 des Gesetzes 
vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 437) reichsgesetzlich geregelt ist. 
Weimar, den 22. November 1918. 
Staateministerium, Inneres. 
Münzel i. V. 
1918. 78 
 
	        
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