319
Regierungsblatt
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Jahrgang 1918.
Jr. 63.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Stadtsparkasse in Eisenach. S. 319. — Ministerialbekannt-
machung über eine Personalveränderung in der Kommission für die pharmazeutische Vor-
prüfung. S. 331. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keiche-Gesetzblatt. S. 331.
(Nr. 241.) Ministerialbekanntmachung über die Stadtsparkasse in Eisenach.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben unterm 30. Oktober 1918 zu
genehmigen geruht, daß in Eisenach eine städtische Sparkasse unter der Bezeichnung
„Stadtsparkasse Eisenach“ errichtet wird.
Wir haben die hierunter abgedruckte Satzung genehmigt.
Auf Grund der in § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilten
Ermächtigung wird die Stadtsparkasse Eisenach im Einverständnis mit dem Ministerial-
departement der Justiz zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt.
Weimar, den 12. November 1918.
Staatsministerium, Inneres.
Slevogt i. G.
Satzung der Stadtsparkasse Eisenach.
Abschnitt l.
Verfassung.
§ 1.
Name, Sitz und Zweck.
Die Residenzstadt Eisenach errichtet eine Sparkasse unter dem Namen „Stadtsparkasse
Eisenach“ mit dem Sitz in Eisenach.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 28. Dezember 1918. 80