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Die Sparkasse hat den Zweck, Gelegenheit zur sicheren verzinslichen Anlage von Geldern,
zur Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen, zum Über-
weisungs= und Scheckverkehr sowie zur Erlangung von Darlehen zu bieten.
82.
Verhältnis zur Stadt und zum Staat.
Die Sparkasse ist eine öffentliche städtische Anstalt mit abgesondertem Vermögen; für ihre
Verpflichtungen haftet, soweit das eigene Vermögen nicht ausreichen sollte, die Stadtgemeinde
Eisenach. Die Oberaufsicht steht den jeweils zuständigen Großherzoglichen Staatsbehörden zu.
83.
Verwaltung.
Die Verwaltung der Sparkasse führt ein Mitglied des Gemeindevorstandes unter der
Dienstbezeichnung „Der Sparkassenvorstand“; sein Vertreter wird vom 1. Bürgermeister bestimmt.
Zur Unterstützung steht dem Sparkassenvorstande ein Ausschuß mit der Dienstbezeichnung
„Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Eisenach“ zur Seite. Er besteht aus dem Sparkassen—
vorstand als Vorsitzenden und wenigstens ## Beisitzern. Wählbar sind Gemeindevorstands= und
Gemeinderatsmitglieder sowie andere geeignete Bürger Eisenachs; eins seiner Mitglieder muß
die Fähigkeit zum Richteramt besitzen.
Die eine Hälfte der Beisitzer wird vom Gemeindevorstand, die andere vom Gemeinderat
auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hälfte der
Beisitzer aus, erstmalig durch Los, eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl von Gemeindevorstands= und Gemeinderatsmitgliedern erlischt mit ihrer Amts-
zeit als solche.
Ersatzmänner für die Beisitzer werden für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen
gewählt, wenn sie noch mehr als 6 Monate beträgt.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger sowie Teil-
haber desselben Geschäftes dürfen nicht zugleich Mitglieder des Sparkassenvorstandes sein. Tritt
ein solcher Hinderungsgrund während der Wahlzeit ein, so scheidet das Mitglied aus, durch
welches das Hindernis hervorgerufen ist.
Für die Wählbarkeit und für das Recht zur Ablehnung der Wahl gelten im übrigen die
Vorschriften der Gemeindeordnung über die Wahl der Gemeinderatsmitglieder.
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt, sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
84.
Sitzungen und Beschlüsse.
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Sparkassenvorstand nach Bedarf ein-
berufen. Der Sparkassenvorstand muß jedoch auf Grund eines schriftlichen Antrages von
3 Beisitzern binnen 3 Tagen eine Sitzung einberufen. Ist ein Beisitzer verhindert, so muß
er sofort den Sparkassenvorstand benachrichtigen. ·