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Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Sparkassenvorstand kann städtische Beamte mit
beratender Stimme zuziehen.
Der Verwaltungsrat ist beschlußlähig, wenn der Sparkassenvorstand und wenigstens
3 Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
85.
Vertretung und Leitung.
Der Sparkassenvorstand vertritt die Sparkasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten; er leitet die Geschäfte allein.
86.
Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat verwaltet die Sparkasse nach den Grundsätzen der Satzung; er ist
für deren gewissenhafte Befolgung verantwortlich, beaufsichtigt das Kassenwesen und beschließt über:
a) Anlage von Sparkassengeldern,
b) Zinsfuß für Einlagen und Ausleihungen,
) Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere,
d) Ankauf und Verkauf von Grundbesitz und dinglichen Rechten,
e) Gewährung von Darlehen gegen hypothekarische oder grundschuldmäßige Verpfändung
von Grundstücken,
f) Jahresbericht und Rücklagen,
9) den jährlichen Haushaltungsplan der Sparkasse,
h) alle Sparkassenangelegenheiten, die ihm diese Satzung oder der Sparkassenvorstand
zur Beratung zuweist.
Der Verwaltungsrat muß über alle Angelegenheiten der Sparkaosse gutachtlich gehört
werden, über die der Gemeinderat beschließt, mit Ausnahme der Wahlen und besonderer
Geschäftsprüfungen.
87.
Zuständigkeit des Gemeinderats.
Gemeinderat beschließt:
. über die Wahl der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates,
über die Anstellung der Beamten, sowie über die Besoldung der Beamten und Diener,
über die Gewährung von Darlehen an die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie
deren Ehefrauen und Kinder,
4. über die Verwendung der Überschüsse, soweit diese nicht der Rücklage zugeführt
werden müssen,
5. über besondere größere Prüfungen der Sparkassengeschäfte einschließlich der Kassen-
und Vermögensverwaltung,
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